Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z§ 332 u, 333.
991
trifft; insbesondere darüber, wie die Komplementare wegen ihres etwaigen Aktivsaldosabgefunden werden. Diese Abfindung kann auch geschehen durch Aktien, und zwar inder Weise, daß die Aktiengesellschaft ihr Aktienkapital um den erforderlichen Betragerhöht (Ring Anm. 2 zu Art. 296 a).
Der Beschluß darf nicht anordnen, daß zur Durchführung der Um-Aum.Wandlung die Kommanditisten Znzahlungen zu machen haben. Einem solchenMajoritätsbeschlüsse brauchen sie sich nicht zu fügen (Z 211). Nach der von andererSeite vertretenen Ansicht kann aber eine Aktienzusammenlegung mit solcherZuzahlnngspflicht verknüpft werden (Anm. 7 u. 8 zu § 239); in Konsequenz dieserAnsicht kann auch hier eine Zusammenlegung mit Zuzahlung mit der Umwandlungverknüpft werden.
t) Schließlich aber ist hervorzuheben, daß die anzukündigende Tages-Anm.ro..ordnung nicht blos im allgemeinen „die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ent-halten darf", sondern alle hierbei vorgesehenen Statutenänderungen ihrem wesentlichenInhalte nach enthalten muß (Z 332 Abs. 2; H 274 Abs. 2). Das wird zu großenBelästigungen führen. Sie muß ferner auf die etwaigen Separatabstimmungen derverschiedenen Aktiengattungen hinweisen (Z 275 Abs. 3 Satz 2).
3. Gang der Umwandlung. Anm.rm
s,) Zunächst Beschluß der Generalversammlung mit Zustimmung der persönlichhaftenden Gesellschafter (Z 332). Dieser Beschluß muß auch die Bilanz genehmigen(§ 333).
d) Gleichzeitig oder später Wahl der Vorstandsmitglieder.
o) Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses und der Vorstandsmitglieder durch die per-sönlich haftenden Gesellschafter zum Handelsregister (Z 333). Die gewählten Borstands-mitglieder müssen dabei ihre Unterschrift zeichnen (ß 234 Abs. 3).
ä) Zugleich ist die Bilanz beizufügen (Z 333 Abs. 2).
e) Eintragung der Umwandlung (Z 333 Abs. 3).
k) Veröffentlichung der Bilanz und Aufforderung der Gläubiger (Z 334).
Bei der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses sind zugleich die Mit-glieder des Borstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eineöffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist beizufügen;bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einer Zweignieder-lassung bedarf es der Beifügung dieser Abschrift nicht. Auf die Anmeldungzur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden dieVorschriften des A sH keine Anwendung.
Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung genehmigte, füreinen höchstens zwei Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt auf-gestellte Bilanz beizufügen. Auf diese Bilanz finden die Vorschriften des A 26des ß 263 Abs. s und des A 26^ Anwendung.
Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter ausder Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem Zeitpunkt an als Aktien-gesellschaft fort.
Anmeldimg des Uinwandlimgsbcschlnsses, Eintragung und Publikation desselben.
1. Die Anmeldimg.
u) Sie wird bewirkt durch die persönlich haftenden Gesellschafters!,im. n.(ßZ 332 Abs. 2; 277 Abs. 1, 325 Nr. 1), und zwar durch soviele, als zur Vertretung