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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
Entstehung
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87
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II

Bankgeschäfte.

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VI. Kapitel.

Pfandmäßiger Bankkredit.

A. Allgemeines.

Der pfandmäßige Bankkredit dient im allgemeinen den Aktivgeschäften derBank. Passive Pfandgeschäfte sind selten die Bank soll auch ohne pfand-mäßige Sicherheit gut sein. Verpfändung von Bankvermögen meist letzte Hilfevor dem Zusammenbruch, aber formell unangreifbar höhlt die Sicherheiten derGläubiger aus. Die deutschen Bankbilanzen geben keinen Aufschluß über dieseWeiterverpfändungen, welche für die rechnerische Feststellung des Endvermögenszwar belanglos, dagegen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Bankvon größter Bedeutung sind. Man verlangt mit Recht, daß auch bei den Schuldender Bank zwischen gedeckten und ungedeckten unterschieden werde x ). UeberReichsbanklombard als legitimes Passivgeschäft unserer Banken siehe unten.

Regelmäßigerweise bedient sich die Bank des pfandmäßigen Kredits für ihreaktiven Kreditgeschäfte und zwar im Rahmen desregulären" Bankgeschäftszur Beschaffung von Betriebskapital für die Kundschaft, inner-halb deren der Warenhandel und die Börse als pfandmäßige Kreditnehmer voran-stehen. Jedoch gilt hinsichtlich der Pfandkredite kein einheitlicher Gesichtspunktder Liquidität; keine Anlage ist liquider als die Beleihung von Getreide, soweitdieses bereits in unserem politischen Machtbereich, etwa im Rheinkahn, sich be-findet. Dagegen kann Lombard nicht börsengängiger Effekten jedwede Festlegung faule Gründungen, Immobiliarbesitz verschleiern. Wir scheiden zunächstnach der juristischen Form.

Die Hypothek am schuldnerischen Grundstück steht als soge-nannteSicherheitshypothek" in vielen Fällen neben erteiltem Buchkredit;meist Hypothek minderen Ranges. Denn erststellig sind die Grundstücke der Bank-kunden soweit sie beleihungsfähig sind in den meisten Fällen zur Beschaffungvon Anlagekapital vorweg von Hypothekenbanken und ähnlichen Instituten be-liehen. Nach Analogie des Wohnhauses ist ein hypothekenähnliches Verhältnismöglich am Seeschiff auf Grund der Eintragung in das Schiffsregister, wobeider Eigentümer im Besitz bleibt (BGB . 1259 ff.). Der Kreditgeber ist durch Mit-verpfändung der Versicherungssumme gegen den Verlust des Schiffes geschützt. Einederartige Schiffsbel'eihung, wie sie einige Hamburger Banken betreiben, dient demKredit des kleineren Reeders, im Gegensatz zu den Obligationen der großen Schiff-fahrtsgesellschaften; sie erfordert schnelle Amortisation und steht in der Mittezwischen Anlage- und Betriebskredit, da Schiffe kurzlebiger sind als Häuser.

Die große Mehrzahl der Fälle, in denen die Kreditbank pfandmäßig gesichertenKredit erteilt, betrifft die Verpfändung von M o b i 1 i e n oder F orderungen.Diese Verpfändung ist entweder eine allgemeine oder eine besondere.

a) Generelle Verpfändung. Auf Grund der Geschäftsbedingungen, welcheunsere Banken dem Kontokorrentverkehr mit ihren Kunden vertrags-mäßig zugrunde zu legen pflegen, dienen der Bank a 11 e Wertpapiere und sonstigenWertstücke des Schuldners, die im Laufe des Geschäftsverkehrs oder aus einem an-deren Anlaß (z. B. auch Erbgang) in den Besitz oder die Verwahrung der Bank ge-Berlin 1900. G.J.Goschen, The theory of the foreign exchanges. London 1908. R. H.Ingl. P a 1 g r a v e , Bank-rate and the money market. London 1880. G. Cläre, TheABC of the foreign exchanges. London 1908. Leon Say, Rapport sur l'indemnite deguerre (abgedruckt in der von L. Say herausgegebenen Ausgabe von Goschen, ForeignExchanges). Alex. Snyckers, Französische und deutsche Diskontpolitik. Leipzig 1910.

*) Dr. H. V. Simon, Betrachtungen über Bilanzen und Geschäftsberichte der A.-G.aus Anlaß neuer Vorgänge (Bankarchiv III. 1903/04. S. 193/194).