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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
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II

Bankgeschäfte.

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VI. Kapitel.

Pfandmäßiger Bankkredit.

A. Allgemeines.

Der pfandmäßige Bankkredit dient im allgemeinen den Aktivgeschäften der Bank. Passive Pfandgeschäfte sind selten die Bank soll auch ohne pfand­mäßige Sicherheit gut sein. Verpfändung von Bankvermögen meist letzte Hilfe vor dem Zusammenbruch, aber formell unangreifbar höhlt die Sicherheiten der Gläubiger aus. Die deutschen Bankbilanzen geben keinen Aufschluß über diese Weiterverpfändungen, welche für die rechnerische Feststellung des Endvermögens zwar belanglos, dagegen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Bank von größter Bedeutung sind. Man verlangt mit Recht, daß auch bei den Schulden der Bank zwischen gedeckten und ungedeckten unterschieden werde x ). Ueber Reichsbanklombard als legitimes Passivgeschäft unserer Banken siehe unten.

Regelmäßigerweise bedient sich die Bank des pfandmäßigen Kredits für ihre aktiven Kreditgeschäfte und zwar im Rahmen desregulären" Bankgeschäfts zur Beschaffung von Betriebskapital für die Kundschaft, inner­halb deren der Warenhandel und die Börse als pfandmäßige Kreditnehmer voran­stehen. Jedoch gilt hinsichtlich der Pfandkredite kein einheitlicher Gesichtspunkt der Liquidität; keine Anlage ist liquider als die Beleihung von Getreide, soweit dieses bereits in unserem politischen Machtbereich, etwa im Rheinkahn, sich be­findet. Dagegen kann Lombard nicht börsengängiger Effekten jedwede Festlegung faule Gründungen, Immobiliarbesitz verschleiern. Wir scheiden zunächst nach der juristischen Form.

Die Hypothek am schuldnerischen Grundstück steht als soge­nannteSicherheitshypothek" in vielen Fällen neben erteiltem Buchkredit; meist Hypothek minderen Ranges. Denn erststellig sind die Grundstücke der Bank­kunden soweit sie beleihungsfähig sind in den meisten Fällen zur Beschaffung von Anlagekapital vorweg von Hypothekenbanken und ähnlichen Instituten be­liehen. Nach Analogie des Wohnhauses ist ein hypothekenähnliches Verhältnis möglich am Seeschiff auf Grund der Eintragung in das Schiffsregister, wobei der Eigentümer im Besitz bleibt (BGB . 1259 ff.). Der Kreditgeber ist durch Mit­verpfändung der Versicherungssumme gegen den Verlust des Schiffes geschützt. Eine derartige Schiffsbel'eihung, wie sie einige Hamburger Banken betreiben, dient dem Kredit des kleineren Reeders, im Gegensatz zu den Obligationen der großen Schiff­fahrtsgesellschaften; sie erfordert schnelle Amortisation und steht in der Mitte zwischen Anlage- und Betriebskredit, da Schiffe kurzlebiger sind als Häuser.

Die große Mehrzahl der Fälle, in denen die Kreditbank pfandmäßig gesicherten Kredit erteilt, betrifft die Verpfändung von M o b i 1 i e n oder F orderungen. Diese Verpfändung ist entweder eine allgemeine oder eine besondere.

a) Generelle Verpfändung. Auf Grund der Geschäftsbedingungen, welche unsere Banken dem Kontokorrentverkehr mit ihren Kunden vertrags­mäßig zugrunde zu legen pflegen, dienen der Bank a 11 e Wertpapiere und sonstigen Wertstücke des Schuldners, die im Laufe des Geschäftsverkehrs oder aus einem an­deren Anlaß (z. B. auch Erbgang) in den Besitz oder die Verwahrung der Bank ge­Berlin 1900. G.J.Goschen, The theory of the foreign exchanges. London 1908. R. H. Ingl. P a 1 g r a v e , Bank-rate and the money market. London 1880. G. Cläre, The ABC of the foreign exchanges. London 1908. Leon Say, Rapport sur l'indemnite de guerre (abgedruckt in der von L. Say herausgegebenen Ausgabe von Goschen, Foreign Exchanges). Alex. Snyckers, Französische und deutsche Diskontpolitik. Leipzig 1910.

*) Dr. H. V. Simon, Betrachtungen über Bilanzen und Geschäftsberichte der A.-G. aus Anlaß neuer Vorgänge (Bankarchiv III. 1903/04. S. 193/194).