Druckschrift 
Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

31

mit ihm zusammen in demselben Hause wohnten, von allenStaatsdiensten (Kriegsdiensten) befreit werden."

b) Abgabenfreiheit. Die Besitzer von Fabriken hatten keineSteuern und keinen Zehnten zu zahlen.

e) Zollprivilegien. Besitzer neu angelegter Fabriken,welehewirkliehen Eifer zeigten", sollten einige Jahre so-wohl für die Waren, welche sie verkaufen, als für die Waren, diesie kaufen, Zollfreiheitzur Belohnung" geniefsen. Andererseitswurden auf alle ausländischen Waaren, welche in Rufslandhergestellt wurden, zum Teil Einfuhrverbote, jedenfalls hoheSchutzzölle gelegt.

Weil erfahrungsgemäfs wenige Russen sich fanden, dietrotz der ihnen zugesicherten Privilegien zu Fabrikunter-nehmungen bereit waren, so wurden besondere BegünstigungenAusländern zugesagt, um sie zu veranlassen, nach Rufslandzu kommen und in Rufsland Fabriken und Manufakturen zugründen. Allen Fremden wurde erlaubt, Fabriken anzulegen,und zugesichert:

a) der freie Einti'itt und das freie Verlassen Rufslands,letzteres ohne Steuerabzug.

b) Der zollfreie Verkauf der in ihren Fabriken gefertigtenProdukte während einer begrenzten Zeit.

c) Das Recht, die notwendigen Rohmaterialien und Arbeits-instrumente zollfrei in Rufsland zu kaufen sowie aus dem Aus-lande zollfrei zu beziehen.

d) Sie sollten frei von allen Abgaben, Diensten und von derEinquartierung sein und keiner anderen Obrigkeit als demManufakturkollegium unterstehen, welches ihnen in Notfällenzu helfen und sie zu schützen verpflichtet war.

e) Bei ihrer Ankunft in Rufsland sollten sie vorbereiteteWohnungen finden und

t) einige Jahre lang Geldvorschüsse von der Krone be-kommen.

Für die Tuchmanufaktur traf Peter die weitgehendste Für-sorge.