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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
Entstehung
Seite
332
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Gemeinde besafs, weil er davon die. Grundsteuer zahlte. Um dieMöglichkeit zu haben, die Kopfsteuer zu zahlen, mufs man Land be-sitzen. Die Gemeinde teilt daher das Land nach Revisionsseelen.Diese Verteilung verfolgte rein fiskale Ziele. Die Umlegung der Kopf-steuer auf das Land und die Verteilung des Landes nach JRevisions-seelen führte das Volk zu der Überzeugung eines gleichen Rechtesjedes Gemeindegenossen auf ein Stück Land." N. Wasilenko imEncyklopädischen Wörterbuch XXIV, S. 209.

1 Steuer, Feudallast und Pachtzins fliefsen im Osten zusammen.

So Maine, Village Communities.

3 Auf diesen Unterschied weist hin die Ökonomische Rundschau.Juli 1898. S. 11.

Die Aufhebung der Leibeigenschaft gab den Bauernzweierlei: persönliche Befreiung und Abtrennung des Bauern-landes von den Staats- und Gutsländereien. Hiergegen wurdeder Bauer mit Ablösungssummen belastet, welche dem Ab-lösungsplane nach auf mehrere Jahrzehnte bis zur völligenTilgung sich erstreckten. Da der Adel vom Staate durchverzinsliche Papiere abgefunden war, so waren die Ablösungs-gelder lediglich an den Staat zu zahlen. Der Staat trat andie Stelle des Gutsherrn 1 .

Aber eine wichtige Veränderung fand statt: in denbreiten Gebieten des schwarzerdigen, landwirtschaftlichenRufsland hatte der Gutsherr vorwiegend Naturalabgaben undFrohnden bezogen; der Staat forderte Geld 2 . Die russische,wie jede Bauernbefreiung setzte einen gewissen Grad geld-wirtschaftlicher Entwicklung voraus, und dieser Grad warvielfach noch nicht erreicht. Gegenüber der bäuerlichenNaturalwirtschaft und dem niederen Stande der Technik, wieer von der Leibeigenschaft her überkommen war, erreichten,ja überstiegen die Ablösungszahlungen und Steuern vielfachdie Erträgnisse des Grund und Bodens. Dies war besondersin den schwarzerdigen Teilen des mittleren und südlichenRufsland der Fall. In der nördlichen Zone waren schon zurZeit der Leibeigenschaft die Verhältnisse geldwirtschaftlichergewesen, und die Bauern auf den Obrok, d. h. Geldabgabengesetzt. Der gutsherrliche Rentenempfänger wurde hier durchdie Bauernbefreiung einfach durch den Fiskus ersetzt, wobei