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die Verhältnisse besonders drückend sind, wird unter Ab-wägung aller Umstände die Gröfse des Landanteils derLeistungsfähigkeit des Einzelnen öfters noch genauer angepafst;so werden manchmal heranwachsende Kinder als halbe Seelenberechnet, Alter von 60 oder 70 Jahren als Entschuldigungs-grund gegen Landzuweisung angesehen, körperliche Gebrechen,z. B. geschwächte Sehkraft, als Grund zur Minderung desLandanteils zugelassen, u. ä. 1
Unter solchen Umständen ist Landbesitz eine Pflicht, dersich kein Gemeindegenosse entziehen darf. Der Wohlhabendeverbirgt seinen Besitz, um nicht mehr Land zu erhalten, alsder Zahl der Arbeitskräfte auf seinem Hofe entspricht.Trotzdem kann die Gemeinde nicht verhindern, dafs fort-während Landanteile unbebaut bleiben, sei es, dafs die Bauernentlaufen, sei es, dafs sie der „Kraftlosigkeit" anheimfallen.Solche Wirte, welche kein Vieh mehr haben und daherhoffnungslose Steuerrückständler sind, befreit die Gemeindevom Lande, indem sie ihren Anteil den reicheren und vieh-besitzenden Bauern zuwälzt, welche sich häufig genug dagegensträuben.
Verhältnisse, wie die geschilderten, sind nach den„Quellen" noch immer weit verbreitet in dem mittleren undöstlichen Bufsland von Moskau und Rjäsan bis nach Saratoffund Samara 2 . Wo solche Zustände herrschen, ist der Ge-meindebesitz die notwendige Form des bäuerlichen Wirtschafts-lebens — so notwendig, dafs es auf nationale Gewohnheitenund Neigungen dabei wenig ankommt. So suchte selbst imKaukasus die eingeborene Bevölkerung stellenweise gegenüberdem Druck der Rauchfangsteuer ihre Zuflucht im Gemeinde-besitz 8 . Selbst Gemeinden alten Privateigentums gehen zumGemeindebesitz Uber wegen der Bildung „erbloser" Anteile.
Gewifs sind nicht ethische Gründe für die Aufrecht-erhaltung des Gemeindebesitzes mafsgebend : der Bauer ist zu
1 Quellen I, 66—69, 246.
2 Quellen I, aufgegebene Anteile in Rjäsan S. 282, 288; in SaratoffS. 272, 273; in Tamboff S. 288; in Samara S. 361.
3 Keufsler, Gemeindebesitz II, 37; III, 65, 69. Quellen I, 273.
v. Schulze-Gaevernitz, Studien a. Rufsl. 22