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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
Entstehung
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Dieser zwiespältigen Stimmung in Beamtenkreisen ent-spricht die neuere Agrargesetzgebung. Einen gewaltigenFortschritt in der Richtung auf individuelle Rechtsverhältnisse Q

bedeutet das Gesetz vom 8. Juni 1893. Was schonWalujeff erstrebt hatte 1 , wird hier endlich verwirklicht: Ver-minderung der als schädlich erkannten Landumteilungen,welche das Gesetz an eine 12jährige Frist bindet. Diewichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

(§ 5.)Die Umteilungsfrist wird auf zwölf oder mehrJahre festgesetzt". Eine Anmerkung erläutert, dafs dieseBeschränkung der Umteilungsfrist sich nicht aufFälle erstreckt,wo die Umteilung des Gemeindelandes zum Zwecke derdefinitiven Teilung desselben in konstante erbliche Anteilevorgenommen wird.

(§ 9.)Bei jeder Umteilung wird denjenigen Bauern,welche die Bonität ihres Landanteiles durch Düngung, Ent-wässerung, Irrigation oder auf irgend welche andere Weise <,melioriert haben, gleichweise den Rechtsnachfolgern dieserBauern, der Landanteil nach Möglichkeit auf der frühervon ihnen benutzten Stelle zugewiesen. Im Falledieses unmöglich ist, erhalten genannte Personen entwedereinen Landanteil, welcher von der gleichen Bonität ist wieder früher genutzte, oder eine Entschädigung, die in einerentsprechenden Kürzung der Abgaben besteht oder auf andereWeise effektuiert wird."

(§ 10.)Im Zeitraum, bis ein neuer Gemeindebeschlufsüber denselben Gegenstand gefafst werden darf, darf dieGemeinde die Landanteile der einzelnen Hofwirte weder inihrem ganzen Umfang noch teilweise einziehen, mit Ausschlufsfolgender Fälle: 1) Tod des Hofwirtes, Austritt aus derGemeinde, Ausweisung desselben gemäfs einem gerichtlichenVerdikt oder einem Gemeindebeschlufs, nachrichtslose Ab-wesenheit und Aufgabe der Wirtschaft seitens des Hofwirtes, 0

Vertrag schlofs. Als erstes Zeichen ihrer Freiheit erkannte der Frei-brief das individuelle Erbrecht an.

1 Ökonomische Rundschau, Juli 1898, S. 23.