wenn in allen diesen Fällen der gestorbene resp. ausgetreteneHofwirt in der Gemeinde keine Familienmitglieder hinter-lassen hat, welchen der Landanteil überlassen werden könnte.
2) Verzicht des Hofwirtes selbst auf die Benutzung des Landes.
3) Steuerrückständigkeit (§ 188 der Allgemeinen Bauern-ordnung)".
Entgegengesetzte Tendenz weist derjenige Teil desGesetzes vom 14. Dezember 1893 auf, welcher Artikel165 b des Ablösungsgesetzes aufhebt. Derselbe lautet:
„Bis zur Einzahlung des Ablösungsdarlehns ist dieAusscheidung d er L anda n teile der einz einen Hof-wirte aus dem von der Gemeinde erworbenen Grundbesitzeund gesonderte Ablösung der Landanteile vor dem allgemeinenTermin nicht anders zulässig, als mit Einwilligung derGemeinde und unter Bedingungen, welche in einem Be-schlüsse der betreffenden Gemeindeversammlung anzugebensind". —
Seitdem also ist das Ausscheiden einzelner Bauern ausdem Gemeindebesitz an folgende Bedingungen geknüpft 1 :
a) Staatsbauern können auf Grund der unverändert ge-bliebenen Gesetzgebung ausscheiden, wenn die Gemeinde mit2 /3 Majorität zustimmt.
b) Gutsbauern können nach der neuen Fassung vonArtikel 165 des Ablösungsgesetzes nur ausscheiden untereinfacher Zustimmung der Gemeinde und mit voller Tilgungdes Ablösungsdarlehns, dessen Betrag für das einzelne Grund-stück die Gemeinde festsetzt.
Dieses Gesetz äufserte einen einschneidenden Einflufs.Im Jahre 1893 waren noch 965 000 Rubel Ablösungsschuld aufGrund des Artikels 165 der Ablösungsordnung von einzelnenBauern zur Zahlung gebracht; im Jahre 1896 war dieseSumme auf 44000 Rubel gesunken. —
Bei der Gesamtpolitik der 80er Jahre, die wir kennenlernten, kann es nicht wunder nehmen, dafs die Stimmungeneiner „volkstümlichen" Agrarpolitik auch im Ministerium zu«
1 Ökonomische Eundschau, Februar 1898, S. 69.