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an diesen Stellen heute Fortschritte in der Richtung individual-rechtlicher Entwicklung sucht, welche freilich durch die ent-0 gegenstehende öffentliche Meinung der gebildeten Kreise sehr
erschwert werden. Ich möchte daher kurz diejenigen Punktenamhaft machen, wo mir die gesetzgeberischen Probleme dernächsten Zukunft zu liegen scheinen.
1. Obligatorische Aufhebung des Gesammtbesitzes mehrererGemeinden, welcher in Rufsland noch häufig ist; Vermessungdes Landes unter die einzelnen Gemeinden.
2. Obligatorische Überführung des Gemeindebesitzeskleinster Gemeinden (etwa bis zu 20 Höfen) in erblichenEinzelbesitz.
3. Herabsetzung der 2 /a Majorität, mit welcher Gemeindenden Übergang vom Gemeindebesitz zum Einzelbesitz be-schliefsen können, auf einfache Majorität.
Freilich würden alle diese Mafsregeln den erwartetenNutzen schwerlich schaffen, wenn Gemengelage und Flur-zwang bestehen blieben. Wie sehr die Gemengelage immittleren Rufsland zur Zeit entwickelt ist, beweisen folgendeZiffern. Im Durchschnitt kommen im Moskauer Gouvernementnach Orloff 11 Gewanne je auf das Sommer- und das Winterfeld.Jeder Bauer hat in jedem Gewann Anspruch auf mindestensein Ackerstück; er bebaut also mindestens 22 Parzellen 1 . Wiein Westeuropa wird die Gemeinheitsteilung begleitet sein müssenvon staatlicher Vermessung und Zusammenlegung 2 .
Sobald man aber zum arrondierten Hofbesitz (chutornojechosjaistwo) übergeht, erhebt sich die Frage des bäuerlichen
1 Vergl. Miklaschefski a. a. 0. S. 216.
2 Buchenberger, Agrarwesen und Agrarpolitik. Leipzig 1892.Band I, S. 287: Die Preufsische Gemeinheitsteilungsordnung bestimmtin dieser Hinsicht: Soweit die Aufhebung einer Gemeinheit erfolgt,
j „müssen die aus der Gemeinheit scheidenden und darin verbleibenden
Teilnehmer die Landentschädigungen möglichst in einer zusammen-hängenden wirtschaftlichen Lage erhalten" (§ 3, 61). Solche mitZusammenlegungen verbundene Gemeinheitsteilungen heifsen Special-separationen und die ersteren traten allmählich geradezu als der Haupt-zweck des ganzen Unternehmens hervor.