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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
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Erbrechts, welche bereits Keufsler am Horizonte der russischenAgrarpolitik aufsteigen sah. Bei dem Fehlen eines Hypotheken-rechtes bedeutet Erbteilung bezw. Familienteilung in Rufsland oRealteilung des Grund und Bodens und damit die Gefahreiner bei relativ extensiver Landwirtschaft gewifs wenigwünschenswerten Zersplitterung.

Vielleicht dürfte auch hier die blühende Kolonistenwirt-schaft Südrufslands den Weg weisen. Nach Postnikoffs öfterscitirtem Buche ist bei den Kolonisten die ganze GemeindeflurEigentum der Gemeinde ; kein Land darf ohne Zustimmungder Gemeinde veräufsert werden. Weide und Wald werdengemeinsam benutzt. Das Ackerland zerfällt dagegen inunteilbare Hufen, welche derNormalgröfse eines bäuerlichenBetriebes entsprechen und im Individualbesitz einzelnerWirte"stehen. Im Erbfall werden die Hufen gewöhnlich von einemder Erben übernommen zu einem von der Gemeinde ange-setzten niedern Kaufpreis; wenn kein Erbe da ist, werden sieunter den Kolonisten versteigert, jedenfalls aber als Ganzeserhalten 1 .

4. Wichtiger aber und vorbereitend für alles andere er-sch eint die Frage, wieweit es finanztechnisch möglich ist, dieSolidarhaft der Gemeinde für Steuern und Ablösungs-zahlung aufzugeben. Erst hiermit schnitte man in die Wurzeldes Gemeindebesitzes. Die wachsende Bedeutung der indirektenBesteuerung und die steigenden Einnahmen des Staates ausEigenbetrieben sollten eine solche Reform der direkten Be-steuerung in das Gebiet der Möglichkeit rücken. Selbstver-ständlich ist es, dafs die provinziellen Finanzbehörden sichgegen eine solche Reform aussprechen werden, da durch eineVerteilung der Steuern auf den einzelnen Bauer sich ihreArbeit und Verantwortlichkeit aufser ordentlich vermehrenwürde. Aber dieser Gesichtspunkt darf nicht entscheidendsein. Wenn man Steuerausfälle fürchtet, so käme vielleichtselbst eine geringe Anspannung des gegenwärtigen Steuer-fufses in Betracht. Denn Bestimmtheit der Steuer ist nach

1 Vergl. Postnikoff a. a. 0. S. 291 ff. und passim.

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