— 381 —
A. Smith der erste Grundsatz aller Besteuerung, und einebestimmte, höhere Steuer kann für den Besteuerteno erträglicher sein als eine niedere, aber unbestimmte Steuer.
Ich fühle mich keineswegs berufen, über die Einzelheitendieser gesetzgeberischen Aufgaben Urteile zu fällen. Um sosicherer erscheint mir das letzte Ziel aller Agrarreform imheutigen Rufsland: es handelt sich um Vollendung desgrofsen Befreiungswerkes der 60er Jahre. Die Befreiungs-gesetzgebung begründete aus fiskalen Gesichtspunkten dieAllgewalt des Mir und versagte dem einzelnen Bauernindividuelles Eigentum und persönliche Freiheit. Die Reformhat daher eine doppelte Seite: eine Aufgabe hinsichtlich desLandes und eine solche hinsichtlich der Person.
Hinsichtlich des Landes lautet die Aufgabe: allmählicheund den Verhältnissen Rechnung tragende Uberführung desGemeindeeigentums zum Privateigentum oder wenigstensBeseitigung der dieser Entwicklung gegenüberstehendenHindernisse.
Ob ein jäher Ubergang von der völligen Rechtlosigkeitdes Individuums zum voltfreien Privateigentum thunlich ist 1 ,kann zunächst dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist dieweitgehende juristische Bindung des Grund und Bodens,wie wir sie auf Grund der heutigen Gesetzgebung oben kennenlernten, (oben S. 317) sinnlos, solange th atsächlich jene uner-hörte Flüssigkeit und Unsicherheit aller bäuerlichen Besitzver-hältnisse herrscht, welche wir wiederholt berührten. Erstgegenüber dem Individualbesitz ist die Frage einer mehr oderminder weitgehenden Bindung des Grund und Bodenspraktisch 2 .
Hinsichtlich der Person des Bauern lautet die Aufgabe:Beseitigung des bäuerlichen Standesrechtes und Gleichstellungaller Unterthanen auf dem Boden eines allgemeinen
0
1 Hiergegen z. B. Nikolski, Ökonomische Rundschau, Januar 1898,
S. 86/87.
2 So verlangt Kawelin, Bauernfrage, S. 80 erblichen Privat-besitz mit unveräufserlichem und unverpfändbarem Obereigentum derGemeinde.
i