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während im Norden vereinzelte Eichenwaldungen den eintönigenCharakter der unabsehbaren Getreidefelder durchbrechen.
Die erste und wichtigste Frage gegenüber jeder russischenBauerngemeinde betrifft die Form des Landbesitzes. Bei derBauernbefreiung haben die Gemeinden das Land in Gesamt-eigentum, sowie die Entscheidung darüber erhalten, nachwelchem Mafsstabe und in welchen Zwischenräumen Land-verteilungen vorgenommen werden sollen. Dieser weitgehen-den Befugnis der Gemeinde entspricht ein aufserordentlicherFormenreichtum der wirtschaftlichen Erscheinungen im ein-zelnen. Wie verschieden sich die Verhältnisse des Landbesitzesin der bereisten Gegend gestalten, dafür folgende Beispiele.
Die Gemeinde K., Gutsbauern im nördlichen Teiledes Gouvernements, hat seit der Befreiung der Bauern(1861) den Mafsstab der Landverteilung nicht verändert. Jedelebende männliche Seele, wie sie durch die Volkszählung 1858festgestellt worden war, sog. „Revisionsseele", hatte damalsein gleiches Ackerlos (nadjel) von etwa drei Defsjätinen er-halten ; diese Ackerlose sind seitdem an Zahl und Gröfse diegleichen geblieben und erbrechtlich als Privateigentum dermit ihnen ausgestatteten Seelen behandelt worden. Die Be-sitzer haben auch mehrfach unter Lebenden ihre Ackerlosean Gemeindegenossen veräufsert, wobei die Erwerber für dieauf dem Nadjel ruhenden Lasten haftbar wurden. In derGemeindeversammlung sind nur die Revisionsseelen oder die,welche sie d urch Kauf oder Erbgang vertreten, d. h. nurdie Besitzer von Landanteilen, stimmberechtigt, wie auch nurauf sie die Steuern umgelegt werden. Diejenigen, welcheohne Land befreit wurden, die sog. „Hofleute", welche zurZeit der Befreiung persönliche Dienste auf dem Herrenhofeverrichteten, ferner Nachgeborene, welche bei der letzten Um-teilung noch nicht vorhanden waren, endlich von aufsen zu-gezogene Leute — alle diese Landlosen sind der Gemeindegegenüber rechtlos. Jedoch hören wir von den Bauern, dafseine starke Minderheit in der Gemeindeversammlung — Wirtemit zahlreichen Söhnen oder Brüdern — eine neue Land-umteilung auf sämtliche lebende Seelen nach gleichem Mafsstabe
v. Schulze-Gaevernitz, Studien a. Rufsl. 26