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die sich loslösenden Glieder ziehen in die Ferne, wohin siekein Land — und dies ist fast der einzige Besitz der Fa-milie — mitnehmen können. Sie gehen also leer aus. Das-selbe gilt von den hinausheiratenden Töchtern, welche viel-leicht mit beweglichem Gut, keinesfalls mit Land ausgestattetwerden. Dagegen kann die Familie zu vollem Genossenschafts-recht Aufsenstehende aufnehmen — z. B. Schwiegersöhne,welche alsdann in die Familie hineinheiraten, ohne dafs dieFrau das elterliche Haus verläfst.
Das Erwachen individualistischer Stimmungen drängt zurSprengung der Familien; die jüngeren Genossen wollen sichnicht mehr der Autorität des Ältesten beugen, um so weniger,als dieser oft genug seine Macht an den Frauen der Jüngerenmifsbraucht.
Mehrfach fanden wir in den von uns besuchten Gemeindennoch derartige grofse Familien, z. B. bei den Gutsbauern imNorden einen Fall, in dem sieben Brüder mit Familien einegemeinsame Wirtschaft führten. Einstimmig jedoch wurdeuns versichert, dafs das Streben nach Teilung von Jahr zuJahr zunehme. Bei solchen Teilungen gilt es als selbst-verständlich, dafs alle männlichen Genossen zu gleichen Teilenberücksichtigt werden, während die Frauen — nur vorüber-gehende Mitglieder der Genossenschaft — unberücksichtigtbleiben.
Alles Erbrecht ist thatsächlich nichts als Familienteilung,und in den von uns besuchten Gemeinden wird zwischenbeiden Fällen thatsächlich kein Unterschied empfunden. Auchim Erbfall teilen die Brüder zu gleichen Teilen; die Töchtererhalten kein Land; dagegen werden Dritte, welche in dieFamilie aufgenommen wurden, z. B. Schwiegersöhne, wieFamiliengenossen behandelt. Umgekehrt werden Blutsver-wandte, welche der Familiengemeinschaft nicht mehr an-gehören, beim Erbgange nicht berücksichtigt. Zieht dieFamilie fort oder bleiben in ihr keine Genossen mehr übrig,so fällt das Land an die Gemeinde. Diese Ordnung ist dortin voller Anwendung, wo der Bauer auf freiem Privateigen-tum sitzt. Beispielsweise beherrscht sie den Erbgang solchen