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und her veräufsert — allerdings unbeschadet des stärkerenRechtes der Gemeinde: diese kann alle privatrechtlichen Ver-fügungen nach Belieben auswischen und jederzeit das Landwieder in eine gemeinsame Masse zusammenwerfen. Aber so-fort nach der Neuverteilung setzt abermals jene private Ver-fügungsthätigkeit ein, welche die Grenzen zwischen offiziellemund thatsächlich ausgeübtem Besitz verschiebt.
Von freihändigen Verfügungen über den Nadjel ist zu-erst zu nennen die Dereliktion. Ihr gegenüber scheitertdie Allmacht des Staates wie der Gemeinde. Soweit diezurückbleibenden Wirte die verlassenen Nadjele aufnehmen,vergröfsern sich ihre Besitzflächen, — jedoch fanden wir siemeist wenig geneigt, mit dem ausgesogenen Lande die Steuer-rückstände der Läuflinge zu übernehmen. Das frei gewordeneLand fällt an die Gemeinde zurück und wird verpachtet, ge-legentlich an Landarme ausgethan oder einzelnen Gemeinde-gliedern aufgezwungen.
Die entgeltliche Veräufserung des Nadjels ist alltäglich.Sie nähert sich äufserlich bald dem Verkauf, bald der Ver-pfändung mit Besitz Übertragung, bald der Verpachtung. Sieist ein wichtiges Mittel, um, dem Gemeindebesitz zum Trotz,gröfsere bäuerliche Betriebe aufzubauen. In den von mirbesuchten Gemeinden fand ich derartige Besitzübertragungenin allgemeinster Übung. So lange die Steuern eingehen, sindder Gemeinde derartige Verfügungen gleichgültig. Bei Steuer-rückständen nimmt die Gemeinde den Nadjel, gleichviel werihn bewirtschaftet, und teilt ihn einem fähigen Zahler zu.
Dagegen fand ich Veräufserungen an Gemeindefremdeselten und erschwert. Der Fremde mufs zuvor Mitglied derGemeinde und damit in ihr steuerpflichtig werden.
Die dritte Form der Veräufserung ist die durch Erbgangbezw. Familienteilung. In den besuchten Gemeinden zeigendie herrschenden Erbgewohnheiten wenig Verschiedenheit undbeweisen auf das deutlichste, wie das Erbrecht aus der ge-schlossenen Familie hervorwächst. Eigentlich führt die Fa-milie (Hauskommunion) ein ewiges Dasein; die Veränderungenihres Personenbestandes berühren ihren äufseren Bestand nicht;