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der freien Familiengenossenschaft wird dagegen aus denideellen Anteilen der einzelnen berechtigten Höfe durch Real-teilung verhältnismäfsig leicht europäisches Privateigentum.Die Gründe hierfür können z. B. darin liegen, dafs infolgeder Spaltung der ideellen Quoten der Streubesitz unerträglichwird, oder dafs vermehrte Arbeitsintensität die Festhaltungdes längere Zeit bestellten Feldes dem Bebauer wünschens-wert macht 1 .
Diese Entwicklung wurde durch einen weiteren Umstandgefördert. In Kleinrufsland stand nicht die Gemeinde,sondern der einzelne Steuerzahler seit Mitte des 16. Jahr-hunderts persönlich dem Fiskus gegenüber. Damit fehlte dasHemmnis, welches der Ausbildung des Privateigentums amGrund und Boden in Grofsrufsland entgegenstand.
In der That ist schon das vorige Jahrhundert in Klein-rufsland die Zeit der Gemeinheitsteilungen, während die Restedes alten Rechtes lediglich im Yerkaufsrecht der Gemeindefortbestehen. In unserem Jahrhundert ist Kleinrufsland imGegensatz zu Grofsrufsland recht eigentlich das Land desPrivateigentums. Durch die Zusammenlegung aller Eigen-tumsgröfsen von über 50 Defsjätinen wurde ein ansehn-licher Teil des Landes dem Flurzwang entzogen. (Gesetzüber die Landvermessung im Gouvernement Pultawa undTschernigoff 2 .)
Heute liegen von jenen alten Familiengenossenschaftenbei den Kosaken der von mir besuchten Gegend nur nochwenige Spuren vor. Gogol erzählt von jenen alten Kosaken-
1 Diese Ausführung beruht auf den Studien von ProfessorLutschitzki in Kieff. Materialien zur Geschichte des Grundbesitzesim Gouvernement Poltava im XVIII. Jahrhundert, Lieferung I, Kieff1883. — Derselbe, Sammlung der Materialien zur Geschichte derGemeinde und der Gemeindeländereien in der Ukrajna im XVIII. Jahr-hundert, Kieff 1884.— Derselbe, Schmollers Jahrbuch, Bd. XX, 1896,Zur Geschichte des Grundeigentums in Kleinrufsland.
2 Vergl. Encyklopädisches Wörterbuch XXIV, S. 213.
v. Schulze-G-aevernitz, Studien a. Rufsl. 29