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Ukas vom 28. Januar 1881, welcher zugleich die Ablösungder Gutsbauern der Willkür der Parteien entzog und schlecht-hin obligatorisch machte.
In der Zeit eines gewohnheitsmäfsigen Deficits erfordertendiese Steuererleichterungen einen nicht zu unterschätzendenMut seitens des Leiters der Finanzen. Sie haben sich bezahltgemacht: der Landbesitz, bis dahin überwiegend eine Pflichtder Bauern, wurde seit jenen Tagen in breiten Teilen Rufslandsein Recht. Es war dies die Grundlage jedes wirtschaftlichenwie volkspsychologischen Fortschritts.
Einigermafsen ausgeglichen wurden die durch die Reformverursachten steuerlichen Ausfälle durch das Gesetz vom12. Juni 1886, welches die Ablösung der Staatsbauern be-fahl. Die vom Gesetz schon früher ermöglichte freiwilligeAblösung der Pachtsteuer (Obrok) hatte bis dahin nämlichnur in geringem Umfange stattgefunden. Das Staatsbauernlandsoll bis zum 1. Januar 1931 freigekauft sein. Die Ablösungs-zahlungen der Staatsbauern wurden auf 49,03 Millionen R. jähr-lich festgesetzt; dafür fiel die Pachtsteuer von 33,84 Millionen R.und die Kopfsteuer der Staatsbauern von 19 Millionen R., sodafsfür die Staatsbauern trotz eingetretener Ablösung immerhin eineErleichterung von 3,9 Millionen R. erreicht wurde h
Im ganzen bedeutete die Reform der direkten Steuern undAblösungszahlungen (Staatsbauern und Gutsbauern zusammen-genommen und eine Erhöhung der Grundsteuer von 3 Millionenmit berücksichtigt) einen Ausnahmefall von 47 Millionen Rubel 2 .
In der Richtung der geschilderten Reformen lag auch dieneuerliche Beseitigung derPafssteuer durch Gesetz vom7. April 1897. Bis dahin hatte der Bauer, wenn er seinenWohnort verliefs, eine Pafssteuer zu zahlen und bei längererAbwesenheit von der Heimat seinen Pafs mit Kosten zu er-neuern. Bei der weitverbreiteten Wanderarbeit und demMangel jedes Arbeitsnachweises in Rufsland lastete diese Steuer
1 Finanzarchiv IV, 1144/1150. Simkhowitsch a. a. 0. S. 271/272.Janschull a. a. 0. S. 301.
2 Raffa 1 ovich, Finances de la Russie 1887/89, S. XIX.