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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
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kopfsteuerähnlich gerade auf den untersten Schichten derbäuerlichen Bevölkerung. Gegenwärtig dient nach Raffalovichdas Pafswesen nur noch polizeilichen, nicht mehr fiskalenZwecken. Der Staat verzichtete damit auf eine Einnahmevon ungefähr 4 1 /2 Mill. Rubel h

Die durch die Steuerreform verursachten Ausfälle konntengegenüber einem wachsenden Staatsbedarf nicht gedecktwerden durch die Steigerung der auf den gewerb-lichen und handeltreibenden Klassen ruhendenSteuern. Auch heute noch spielt die Gewerbesteuer (Patent-steuer und Erwerbssteuer für Aktiengesellschaften) 2 eine unter-geordnete Bedeutung im russischen Staatsbudget. Das gleichegilt von der sog. Kapitalrentensteuer. Diese letztere Steuerergreift Zinsen,welche sich bequem an der Quelle des Ein-kommens fassen lassen," in der Form der Couponsteuer oderder Zinsbesteuerung von Einlagen in Staats- oder Aktien-banken.

Die Konstruktion der soeben genannten Steuern weist dar-auf hin, dafs eine Einkommensteuer, welche nicht die Quelle,sondern das Subjekt des Einkommens fafste, auf lange hinausfür Rufsland Utopie bleiben mufs. Es setzt diese SteuerformFassion, also ein Identitätsgefühl zwischen Staat und Regiertenvoraus, wie es in Rufsland sich sobald nicht entwickeln wird 8 .Selbst in England 4 und Deutschland ist diese Steuerform nur

1 Raffalovich, Marchs financier 1897/98, S. 342/843.

2 Nach dem Bericht des Finanzministers an den Kaiser über dasReichsbudget 1899 wurde der Ertrag der reformierten Gewerbesteuerum 8,8 Millionen Rubel höher angenommen als in dem Budjet für dasJahr 1898.

3 Einer Einkommensteuer, deren Wesen inFassion" bestände,

würde sich jedermann trotz der beliebten liberalen Finanztheorien

zu entziehen suchen, der Reiche mit mehr Erfolg als der Arme, so

meint Skalkofski a. a. 0. S. 238.

* Bekanntlich wurde sofort nach den Napoleonischen Kriegen dieverhafste Einkommensteuer wieder aufgehoben; bei ihrer Neueinführung

durch Sir Robert Peel war sie nur als vorübergehende Mafsregelgedacht. Vergl. A. Wagner, Finanzwissenschaft Teil II, 2. Aufl.,S. 227 ff.