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Besonders deutlich vollzog sich der bezeichnete Um-schwung in der Tuchweberei, welche, wie gesagt, im vorigenJahrhundert noch die Hauptindustrie Englands war. Dieselbeunterlag dem Lehrlingsgesetz der Elisabeth (5 Eliz. c. 4),welches auf einen handwerksmäfsigen Betrieb berechnet war.Danach durfte niemand in dem Gewerbe als Meister oderGeselle arbeiten, welcher nicht sieben Jahre Lehrling gewesenwar. Die Zahl der Lehrlinge war beschränkt auf drei füreinen Gesellen; auf jeden Lehrling über drei sollte je ein er-wachsener Geselle kommen. Die Arbeitszeit war auf zwölfStunden im Sommer und im Winter auf die helle Tageszeitbeschränkt; der Arbeitsvertrag durfte nicht unter einem Jahreabgeschlossen werden; der Lohn wurde jährlich durch dieFriedensrichter festgesetzt, und zwar in der Weise, „um dergemieteten Person sowohl in Zeiten des Mangels wie des Über-flusses ein passendes Verhältnis des Lohnes zu gewähren".
Diesen gesetzlichen Bestimmungen entsprachen die that-sächlichen Zustände. Die Industrie wurde durch Meister be-trieben, welche selbst die Lehrlingszeit durchgemacht hatten;die Zahl der erwachsenen Arbeiter pflegte gröfser als die derLehrlinge zu sein. In abgelegenen Orten erhielten sich dieseVerhältnisse lange; z. B. in Armley, einem kleinen Weber-dorfe von 4—5000 Einwohnern, gab es 1806 nur siebzehn Lehr-linge, und von diesen nur vier, die auf kürzere Zeit alssieben Jahre gedungen waren. Die Beschäftigung unter solchenVerhältnissen war regelmäfsig, indem bei schlechtem GeschäftMeister, Gesellen und Lehrlinge in Hoffnung auf die Zukunftweiterarbeiteten und vom Meister erhalten wurden.
Derjenige Schritt, durch welchen schon vor Anfang desvorigen Jahrhunderts, die bezeichneten Zustände durchbrochenwurde, ist Verlegung der Industrie auf das platte Land, wo