das Gesetz nicht galt. Zuerst blieb die Hausindustrie be-stehen, aber so, dafs die ländlichen Weber nicht mehr füreigene Rechnung, sondern für einen Händler, der den Roh-stoff lieferte, arbeiteten. Dann kamen die Fabriken, welchean Flüssen und Bächen angelegt wurden und die Arbeiter ver-einigten, zuerst so, dafs die Webstühle an sie vermietet wurden,sodann so, dafs die Arbeiter für den Besitzer der Fabrik aufdessen Rechnung arbeiteten. Hiermit entstand eine Klassevon Arbeitgebern, welche nie Lehrlinge gewesen waren.Während früher das Tuch solcher Meister nicht zu den ge-meinsamen Kaufhallen zugelassen war, so fiel diese Unter-scheidung 1796 hinweg.
Bereits längst war auch in den Städten, für die dasLehrlingsgesetz galt, eine Bestimmung nach der andern inWegfall gekommen. Bereits 1720 hatte die Festsetzung derLöhne durch die Stadtbehörden aufgehört. Alsdann fielen dieBestimmungen über das Lehrlingswesen in Vergessenheit.
Interessant in dieser Hinsicht ist die Geschichte der1796 gegründeten „Institution" zu Halifax, einer weitver-breiteten Verbindung von Wollarbeitern, welche zugleich einender frühsten Gewerkvereine darstellt. Der Zweck des Ver-eins war, die gesetzlichen Bestimmungen beziehentlich desLehrlingswesens aufrechtzuerhalten und Verletzer derselben ge-richtlich zu verfolgen. Die Thätigkeit dieses Vereins erwiessich für die Grofsindustriellen sehr unangenehm, indem sichdenselben auch viele zum Teil wohlhabende Handwerks-meister des Gewerbes anschlössen. Die grofsen Arbeitgebererwirkten zuerst 1799 ein Suppressivgesetz (39 George IIIc. 81; 39 und 40 George III c. 106) gegen diese undähnliche Gesellschaften, dem jedoch die Arbeiter sich ent-zogen, indem sie dem Scheine nach aus dem Gewerkverein
2*