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einer Fabrikgesetzgebung und ähnliehen Malsregeln schritt,sah man sich genötigt, ihre Durchführung und die Schlich-tung der durch sie hervorgerufenen Streitigkeiten Berufs-beamten anzuvertrauen.
Auch die englische Rechtspflege, wenn zwar nichtso direkt in den Händen der Arbeitgeber wie die Verwal-tung und die vom Friedensrichter auszuübende Gerichtsbar-keit, wirkte doch in gleichem Sinne. Es ist hervorzuheben,dafs die Rechtsprechung, welcher bei dem Gewicht der Vor-entscheidungen in gewisser Weise eine rechtsbildende Kraftzukommt, den Arbeitgeber in der wirksamsten Weise bei derBeseitigung der alten Gewerbeordnung unterstützte. Ins-besondere erfuhr das Lehrlingsgesetz der Elisabeth, welchesursprünglich auf das ganze Land und alle Gewerbe berechnetwar, eine einschränkende Auslegung. Aber auch dort, wo unbe-streitbar dieses Gesetz verletzt wurde, blieb der Arbeitgebermeist unverfolgt. Dem unorganisierten Arbeiter wegen ihrerenormen Kostspieligkeit unzugänglich, diente die Rechtspflegefast ausschliefslich dem Interesse des Arbeitgebers. Er alleinwar imstande die Gerichte anzurufen, bis auch hier dieeintretende Organisation der Arbeiter Abhülfe schuf, welchesie in den Stand setzte, Sachwalter zu dingen und ihreRechte gerichtlich zu verfechten. Der erste dieser Advokatenwar Roberts, welchen die Grubenarbeiter von Northumber-land und Durham anstellten, und dessen Verdienste um die Be-kämpfung des Trucksystems und die Verfolgung parteiischgesinnter Friedensrichter ihrer Zeit in England hoch gefeiertwurden.
Hatten die öffentlich rechtlichen Einrichtungen, wie sieaus dem aristokratischen England des vorigen Jahrhundertsüberkommen waren, die Arbeiter der neu aufkommenden In-dustrie den Arbeitgebern wehrlos überliefert, so mufste es