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1 (1890)
Entstehung
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den Willen zu bethätigen, auch wirklich die Fähigkeit steht,das angewiesene Gebiet thatsächlich zu beherrschen. DeinMächtigen ist ein grösserer Besitz gegeben als dem Schwachen,' der einen solchen zu verwalten gar nicht imstande wäre.Hieraus folgt die Carlylesche Begründung des Eigentums,welche nahe verwandt mit der Goetheschen Anschauung ist,dafs ein jeder das Ererbte zu erwerben habe und sein Besitznur so weit gehe, als er ihm vorzustehen imstande" sei.

Deshalb ist für Carlyle Rechtssetzung gleich Machtab-wägung. Der Feststellung der Machtverhältnisse pflegen häufigKämpfe vorher zu gehen. Das Recht ist so das Resultat desKampfes. Wenn die Macht aufhört hinter dem Rechte zustehen, so wird das letztere auf die Dauer unhaltbar. Wenneine privilegierte Klasse ihre thatsächliche Macht verliert, soist die Verminderung oder der gänzliche Verfall der sie be-günstigenden Rechte eine frühere oder spätere Folge. Um-gekehrt, wenn die Macht einer Klasse wächst, wie einstdie des Bürgerstandes gegenüber dem Adel, heute die desArbeiterstandes gegenüber den besitzenden Klassen so wirddamit eine entsprechende Veränderung des Rechtes notwendigund ist die Frage nur die, ob sie sich in friedlichem oder gewalt-samem Kampfe vollzieht. Zeitweise kann zwischen Recht undMacht allerdings ein weitgehendes Mifsverliältnis bestehen.Alsdann sind Männer oder Klassen an der Spitze, die zumherrschen nicht mehr die Fähigkeit besitzen. Dagegen suchensie noch den Schein der Herrschaft aufrecht zu erhalten, umdie Vorteile der ihnen gewährten Stellung fortzugeniefsen.Das Volk wird solchen Führernlaissez faire"! zurufen. Ver-schont uns mit eurer Herrschaft! Endlich aber wird auch derSchein der Herrschaft von ihnen genommen und oft unterschweren Katastrophen die Übereinstimmung zwischen Rechtund Macht wiederhergestellt.