Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
166
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den Bestrebungen der germanistischen Rechtsschule Deutsch-lands besitzt, obwohl natürlich jeder äufsere Zusammenhangfehlt. Beide gehen auf den Begriff des Organismus zurück,welcher die Errungenschaft des neunzehnten Jahrhundertsbildet und dem deutschen Denken verdankt wird.

Beiden gegenüber steht die individualistische Gesellschafts-aüffassung, welche nur einzelne menschliche Individuen undBeziehungen zwischen solchen, dagegen kein über beiden sichaufbauendes Gesamtdasein kennt. Dieselbe hat besonders inder Rechtswissenschaft ihre Anhänger, weil sie durch die Ver-weisung der philosophischen Schwierigkeit aus dem von ihr inAnspruch genommenen Gebiet formale Klarheit zu schaffenscheint. Für diese Richtung ist der Begriff des Organismus,angewandt auf gesellschaftliche Erscheinungen,eine Phrase",eins jener Schlagworte, die nicht nur, wo Begriffe fehlen,sich einstellen, sondern auch, wo Begriffe vorhanden sind,sie zu verdrängen suchen" 1 und dies zu einer Zeit, dader Begriff der organischen Entwicklung mit allen Mitteln desphilosophischen wie naturwissenschaftlichen Denkens der Gegen-wart von Herbert Spencer bereits untersucht und für dasgesellschaftliche wie individuelle Dasein in gleicher Weise alsgültig nachgewiesen war. (Vergl. unten Kap. V am Ende.)

Diese materialistische Auffassung gesellschaftlicher, ins-besondere öffentlich rechtlicher Erscheinungen fällt nach demoben gesagten unter jene ungeheure Strömung des Individua-lismus, welche sich über Europa in den letzten Jahrhundertenergossen hat und die abgelebten Reste eines früheren Gesell-schaftssystems hinwegschwemmt. Sie wirkt lediglich auflösend.Scheinbare Klarheit der Begriffe erkauft sie damit, dafs dieselben

1 So Seidel, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre. Würzburg 1878.Einer der zahlreichen Vertreter der materialistischen Staatsauffassung.