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1 (1890)
Entstehung
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war es hervorgegangen aus formlosen Zusammenkünften derGrofsen, mit welchen der König die Zustände der einzelnenTeile des Reiches beratschlagte, und von denen er als denwirklichen Machthähern in gewissem Grade abhängig war. Inder rechtlichen Form, in der sich später nach Zutritt derStädte das Parlament feststellte, war es eine wirkliche Ver-tretung des Volkes, d. h. ein Abbild der in ihm vorhandenenMächte. Es übte so thatsächlich den Beruf aus, welcher nachCarlyle der dem Parlamente eigentümliche ist. Dasselbe setztden Herrscher in Kenntnis von den bestehenden Machtver-hältnissen. Nicht als ob der absolute Herrscher in dieserHinsicht weniger gebunden wäre. Auch er kann dieGesetzedes Universums", wie Carlyle sich ausdrückt, d. h. die Machtder Thatsachen nicht ändern. Auch er ist, wie der konstitu-tionelle Herrscher darauf angewiesen, dieselben möglichst genauzu erkennen, um ihnen seine Regierungsmafsregeln anzupassen.Was mit jenen im Widerstreit steht, wird auch er nimmerdurchsetzen. Aber die Art und Weise, in welcher er sichüber die Mächte des Widerstandes und der UnterstützungKlarheit verschafft, ist eine weniger vollkommene. So istbeispielsweise unvollkommener dieex postfacto Methode"des Grofsherrn, der die Unzufriedenheit seiner Unterthanenan der Zahl der an ihren Ladenthüren angenagelten Bäckererkennt. Unvollkommener ist auch die in Rufsland gehand-habte Methode desdespotisme moderö par Passassinat", ander dem Zaren die Grenze seines Willens klar wird.

Carlyle stellt von diesem Gesichtspunkte aus die Vorzügeder parlamentarischen Institution hoch. Gegensätze werdenhier mit Worten ausgefochten, die sich sonst mit den Waffenin der Hand vernichten würden. Eine ungeheure Arbeits-ersparnis wird damit geleistet, indem die Machtabwägung,auf welche nach Carlyle alle menschliche Geschichte zurück-