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Bemühungen, durch Änderung in der Gesetzgebung der Ent-wicklung des Genossenschaftswesens die Wege zu bahnen.Durch Vermittlung des Parlamentsmitgliedes Slaney wufstensie ihre Sache vor die Parlamentskommission zu bringen,welche die den Anlagen der Mittel- und Arbeiterklassen zugewährenden Erleichterungen beriet. Der daraufhin vonLudlow ausgearbeitete Gesetzentwurf fand die Unterstützungdes konservativen Ministeriums des Lord Derby, welches imFebruar 1852 zur Regierung kam, und wurde als der„Industrial and Provident Societies Act" 1852 Gesetz, welchesseitdem durch mehrfache Besserungen dem ursprünglichenLudlowschen Entwurf noch näher gebracht wurde.
Das Princip der beschränkten Haftbarkeit der Genossenirgend welchen gewerblichen Unternehmens war dem älterenenglischen Rechte fremd. Ursprünglich war zur Erlangungder Korporationsrechte ein besonderer Parlamentsakt oderein königlicher Freibrief notwendig, welche z. B. der Londoner Häuserbaugesellschaft 1000 : : £ gekostet hatten. Dieser Grund-satz wurde zuerst durch das Aktiengesetz durchbrochen unddieselben Rechte, welche dieses kapitalistischen Vereinen ge-währte, gab das angeführte Gesetz von 1852 den Arbeiter-gesellschaften. Jedoch waren die Beschränkungen in diesemletzteren Gesetz noch zahlreiche; so waren insbesondere ein-gehende Bestimmungen zum Schutze der Gläubiger erlassen,welche vorschrieben, wie Gesellschaftskapitalien angelegt wer-den sollten. Auch die Zwecke, denen Genossenschaften dienendurften, waren noch beschränkt. Sie waren nur erlaubt fürden „gemeinsamen Betrieb von Arbeiten, Geschäften oderHandwerken", so dafs z. B. ein Teil des Gewinnes für Er-ziehungszwecke in den Statuten noch nicht ausgeworfen wer-den konnte. Ferner war für den Anteil, den ein Einzelneran der Gesellschaft haben durfte, eine Maximalgrenze von