diese erste Form der Genossenschaft die Mitglieder für dieweiteren Formen; denn auch diese ersteingeführte Form derGüterverteilung allein auf Nützlichkeitserwägungen zurückzu-führen, ist irrig. Die Gründung eines jeden solchen Vereinsnämlich setzt ein gewisses Kapital voraus, welches von denkünftigen Mitgliedern vorgestreckt wird. Nun könnten dochdiese, wenn sie allein dem Triebe der Selbstsucht folgten,ihre Mittel in gleicher Weise zu rein persönlichem Vorteilzusammenlegen. Als Kapitalbesitzer gegenüber solchen, diees nicht sind, hätten sie den Gewinn sich ausschliefslich an-eignen können. Ebenso ist jeder blühende Konsumvereinmit beträchtlichem Kapitalbesitz versucht, sich zu schliefsen 1 .Dagegen ist es allgemein, dafs solche Vereine den Eintrittallen auf das äufserste erleichtern; jedes Zuwiderhandeln ge-gen diese Regel würde als eine schwere Verletzung des Ge-nossenschaftsgedankens empfunden werden. Der Kapitalbesitzer,so argumentieren die Genossenschafter, benutzt, hier im Gegen-satz zur gewöhnlichen Unternehmung, sein Kapital dazu, zu-gleich mit sich dem ärmeren Mitkäufer zu nutzen, der zuschwach ist, um für sich selbst zu sorgen. Er zieht den ge-meinsamen und ferneren, wenn auch thatsächlich höherenVorteil dem näherliegenden, privaten vor, ganz ebenso wienach der genossenschaftlichen Lehre er es später gegenüberdem besitzlosen Mithervorbringer zu thun hat.
„Cooperative Genossenschaften" darf daher der Führerder Bewegung, Neale, definieren, sind „gewerbliche Gesell-schaften, welche gebildet wurden, um Geschäfte in Überein-stimmung mit den Grundsätzen einer höheren Gerechtigkeit,als der in den Gerichtshöfen durchgesetzten, zu führen; dieseGrundsätze wurden von ihren Gründern freiwillig angenom-
1 Nur ungeschlossenen Genossenschaften steht die Freiheit von Ein-kommen- und Gewerbesteuer zu. Vergl. jedoch S. 345 und 346.