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allen Strafen, auch denen des gemeinen Rechts. Der dritteTeil des Gesetzes enthält Strafbestimmungen gegen die, welcheoben bezeichnete und ähnliche Handlungen, z. B. auch dieAufrechterhaltung irgend welcher Vereinsstatuten, durch Gewalt,Drohung oder Einschüchterung begehen (violence to person orproperty, thread, intimidation).
Unmittelbare Folge des Gesetzes war der Ausbruch einerReihe gröfserer Ausstände, welche die öffentliche Meinungerschreckten. Der eigentliche Kampf um die Koalitionsfreiheiterhob sich daher erst nach ihrer gesetzlichen Anerkennung.Die Partei der Arbeitgeber sammelte sich im folgenden Jahreund verlangte unter der Begründung, dafs das Parlament über-eilt vorgegangen sei, Erneuerung der abgeschafften Gesetze.Auch der jüngere Peel, welcher damals Staatssekretär war,erklärte, dafs etwas geschehen müsse, um dem Übel, das inthätigster Wirksamkeit sei, beizukommen: „diesen verabscheu-ungswürdigen Vereinigungen, welche Freiheit und Gedeihen derIndustrie schwer beeinträchtigen". Ein Gegner des bisherigenRechts sei er nur um deswillen gewesen, weil es sich als wir-kungslos erwiesen habe; dagegen sei er durchaus dafür, dafsgegen diejenigen Arbeiter strafrechtlich vorgegangen werde,welche, sei es auch in sonst strafloser Form, zum Vertragsbruchaufforderten. Die Partei der Fabrikanten ging noch weiter.Sie stellte jede Verbindung von Arbeitern, welche, gleichvielmit welchen Mitteln, für andere ihr nicht angehörige Perso-nen die Arbeitsbedingungen festzustellen suche, als einen An-griff auf die Freiheit des Individuums dar, welche das Gesetzschützen müsse. Man vergafs, dafs täglich die Freiheit jedeseinzelnen durch oft sehr einschneidende Reaktion seinerBerufs- und Standesgenossen beschränkt wird. Kommt es dochallein darauf an, ob diese Reaktion, durch welche gewisseRegelungen des Lebens, insbesondere des Erwerbs, aufrecht