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Personen für ihre Arbeit fordern sollten"; ebenso werden ähn-liche Verabredungen über die Arbeitszeit gestattet. Dagegenwird ausdrücklich jeder Versuch, andere zur Arbeitseinstel-lung zu verleiten, für strafbar erklärt; denn wenn manscheinbar die Strafe an gewisse Voraussetzungen knüpfte:Anwendung von Gewalt, Einschüchterung oder Belästigung(molestation), so konnte man unter dem letzteren Ausdruckjedes andere Mittel, auf das die beiden ersten Bezeichnungennicht pafsten, einbegreifen, sodafs die Organisierung einesAusstandes eigentlich schlechthin strafbar wurde. Ebenso wurdeder Versuch unter Strafe gestellt, einen Unternehmer zuzwingen, in irgend welcher Weise seine Geschäftsführung auchbeziehentlich der Arbeiter einzurichten, insbesondere die Zahlder Lehrlinge zu beschränken 1 . Die angedrohte Strafe istGefängnis bis zu drei Monaten und wird auf dem Wege einesaufserordentlichen Verfahrens von den Friedensrichtern erkannt;das Zugeständnis einer Berufung gegen die Entscheidungendes Friedensrichters war um deswillen von geringer Bedeutung,weil die Berufung an die Quarter-Sessions ging, in denen dasElement der Friedensrichter, d. h. in industriellen Grafschaftendas der Arbeitgeber, ebenfalls überwog. Aufserdem trat, dadas Gesetz von 1824 aufgehoben wurde, das gemeine Straf-recht wieder in Kraft und wurde mit seinen weit härterenStrafen auf Verschwörung in der Folgezeit vielfach gegenGewerkvereine und Ausstände angewandt 2 .
1 Auch dieses Verbot ist allgemein, indem es an die vagen Bedingungen„violence to person or property, threads or intimidation, molesting or inany way obstructing another" geknüpft ist.
2 Als „Conspiracy" galt „a combination to injure an individual ora class otherwise than by a criminal or fraudulent act", eine Theorie,welche z. B. von Lord Bramwell 1867 imd Lord Esher 1872 angewandwurde. Heute ist die Theorie eine andere, so die Criminal Code Com-missioners 1878 und Justice Stephen in seinem „Criminal Digest": „con-