— 234 —
Wie sehr das Gesetz von 1825 ein Kampfgesetz war,zeigt seine Einleitung. „ in Erwägung, dafs die Koalitio-nen schädlich für Industrie und Handel, gefährlich der Kuliedes Landes und ganz besonders zuwider den Interessen allerderer laufen, welche an ihnen beteiligt sind —Erreicht warim Vergleich zu dem Zustand vor 1824 lediglich die grund-sätzliche Anerkennung, dafs es Verbündungen unter Arbeiterngeben könne, welche gesetzlich erlaubt seien, obgleich fast alleHandlungen, um solchen Verbündungen Erfolg zu verschaffen,strafbar blieben. Trotzdem ist es der Rechtszustand desGesetzes von 1825, unter welchem sich die englischen Gewerk-vereine zu ihrer Bedeutung entwickelten, die sie gegen Beginnder siebziger Jahre einnahmen, ein Beweis, wie sehr es sichhier um eine Bewegung handelt, welche die Ungunst desGesetzes nicht unterdrücken, sondern höchstens aus gesetz-lichen Bahnen herausdrängen kann.
Das Gesetz von 1825 befreite nur solche Arbeiter vonder Strafe, welche zusammenkamen, um über die Löhneoder Arbeitsstunden der Anwesenden zu heschliefsen —wodurch bereits jede gewöhnliche Geschäftsführung eines Ge-werksvereins durch Beamte strafbar blieb. Ferner bliebenalle Verabredungen anderer Art z. B. die, nicht in Gesell-schaft bestimmter Personen zu arbeiten, andere Personen zurArbeitseinstellung zu überreden u. s. w., auch soweit sich nurdie Anwesenden verpflichteten, strafbar. Thatsächlich konntekein Arbeiter irgend welche Handlung als Mitglied eines Ge-werkvereins vornehmen, ohne sich eines Vergehens schuldigzu machen. Wie früher erfolgten bei jedem gröfseren Aus-stand zahlreiche Verurteilungen, welche gewöhnlich weithin
spiracy to injure otherwise than by fraud finds no place amongst crimesknown to the law". Vergl. Law Quarterly Review, April 1890.