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2 (1890)
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Gewerkvereine dahin aus, dai's sie nun nicht mehr blol's amOrte ihres Geschäftsmittelpunktes, sondern auch dort, woeine Veruntreuung gegen sie begangen wurde, auf Schaden-ersatz gerichtlich vorgehen können.

England ist von dem Grundsatze der Körperschafts-freiheit 1 heute thatsächlich nicht mehr weit entfernt einSieg der socialen Rechtsauffassung über die individualistische,da diese letztere nur in ausnahmsweisen Fällen Mehrheiten vonIndividuen auf künstliche Weise durch Staatsakt die Rechts-persönlichkeit beilegt. In neuester Zeit wurde von englischenJuristen die Frage angeregt, oh nicht das Recht den letztenSchritt thun und jede Gesellschaft, welche auf formelle Weise,d. h. durch Eintragung, ihre Existenz darthue, als rechts- undvermögensfähig anerkennen solle. Der Friendly SocietiesAct von 1855 gab bereits dem Staatssekretär die Befugnis,auf weitere Zwecke aufser den vom Gesetze für die Friendlysocieties zugelassenen den Rechtsvorzug der juristischen Per-sönlichkeit auszudehnen. Diese Bestimmung, welche das Ge-setz von 1875 wiederholte (Consolidation Act 1875, 88 und39 Vict. cap. 60 sec. 8 [5]), hat thatsächlich zu wiederholtenAusdehnungen der Körperschaftsrechte geführt, so z. B. imJuli 1878 auf alle Gesellschaften zur Beförderung von Litte-ratur, Wissenschaft und Kunst. Die Bestimmungen sind inder That heute so weit gefai'st, dafs fast alle Vereine aufsersolchen zu geschäftlichen Zwecken, für welche ebenfalls dieweitgehendste Freiheit herrscht, durch einfache Registrierungjene Rechte erwerben können. Durch Übergang zur vollenKörperschaftsfreiheit würden die besondere Arten von Vereinen

1 Uber die Körperschaftsfreiheit als Forderung der germanistischenRechtsauffassung vergl. Gierke an wiederholten Stellen, insbesondereauch sein Gutachten für den XIX. Juristentag (Verhandlungen B. II).

v. Schulze-G aev ernitz, Zum soc. Frieden. IT. 16