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2 (1890)
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privilegierenden Gesetze, also auch die Gewerkvereinsgesetzehinfällig werden.

Während so die den Gewerkvereinen gewährten Rechteauf Grund der neuesten Rechtsentwicklung kaum noch alsBevorzugung erscheinen, so ist festzuhalten, dafs der politischeoder halbpolitische Charakter eines Vereins in England Anlafszu besonderer Behandlung niemals geboten hat. Wenn mansich heute dem Grundsatze der Körperschaftsfreiheit nähert,so besteht seit Aufhebung dercombination laws" die Voraus-setzung desselben, die Vereinsfreiheit. Selbst die social-revolutionäre Bewegung des Chartismus gab allein zur Be-strafung begangener Verbrechen Anlafs, und zwar zeitweisezu sehr strenger Bestrafung, nicht aber zur polizeilichen Über-wachung und Unterdrückung verdächtiger Vereine. Die Vor-aussetzung der Vereinsfreiheit ist das Versammlungs-recht, insbesondere das der Versammlungen unter freiemHimmel, auf welche eine Massenbewegung angewiesen ist.Dieses Recht gilt seit jeher als Grundrecht des englischenBürgers. Dadurch, dafs man den Versammlungen des Arbeitersihre ungehinderte Entfaltung liefs, haben sie allmählich jeneSachlichkeit und Ordnung angenommen, welche festländischeBeobachter in Staunen setzt. Dafs sie nicht immer so waren,beweist das über die Chartisten gesagte.

Die Folgen dieses Zustandes liegen nicht fern. In Frank-reich besteht die weitgehendste Aufsicht des Staates über dieVereine, deren Statuten durchweg der Genehmigung der Ver-waltungsbehörden unterliegen 1 ; noch unter dem zweitenKaiserreich war dort die Versammlungsfreiheit so weniganerkannt, dafs man Versammlungen ausständiger Arbeiterhäufig verbot und polizeilich auflöste. Frankreich hat damit

1 Gesetz vom 10. April 1834. Code penal art. 291.