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2 (1890)
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Kettle teilt die Gründe, welche Arbeitsausstände im Gefolgezu haben pflegen, in drei Klassen. 1. Erstens, sagt er, ent-stehen sie ausverletztem G e f i'i hie"; die Arbeiter glau-ben, dafs die Arbeitgeber, häufiger noch die Angestellten der-selben, ihnen gegenüber zu sehr alsHerren" aufgetretensind, sie ungerecht und hochmütig behandelt haben. DieArbeitgeber glauben sich durch unehrerbietiges Benehmender Arbeiter verletzt. Es ist Thatsache , dafs solche Fälleursprünglich gerade sehr häufig zu beschränkten, aber destoheftigeren Kämpfen führten. Dieselben aber sind durchausnicht wirtschaftlicher Natur. Sie berühren nicht Arbeitgeberund Arbeiter als solche, sondern einzelne menschliche Indivi-duen; sie lassen sich daher vermeiden und, wenn entstanden,schlichten, sobald die beiden Seiten wirklich auf dem Stand-punkt des Käufers und Verkäufers stehen. Wären dochzwischen diesen, etwa dem Spinner und dem Baumwollen-lieferanten, Streitigkeitenaus verletztem Gefühle" geradezulächerlich.

2. In zweiter Linie kommen Streitigkeiten, die ebenfallsnur einzelne Personen angehen, aber nicht die Anwendungder üblichen Höflichkeitsformen, sondern die der rechtlichoder durch Gewohnheit feststehenden Arbeitsbedingungen be-treffen:Fragen des individuellen Falles." Es han-delt sich bei ihnen darum, ob der einzelne Arbeiter gemäl'sfeststehender Grundsätze z. B. genug bezahlt erhalten, Überzeitgearbeitet hat u. s. w. Auch solcher Streit ist nicht ein wirt-schaftlicher, sondern vielmehr ein rechtlicher und wäreseiner Natur nach durch Gerichte zu entscheiden, indem inihm die eine Partei Recht, die andere Unrecht hat. Wennwegen seiner Umständlichkeit der gerichtliche Weg ver-schlossen ist, so werden in fortgeschrittenen Zuständen dochdiese Fragen durch gerichtsähnliche Behörden entschieden.