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Iii England bestellt man dieselben durch freiwillige Über-einkunft, aber begrifflich steht nichts entgegen, dafs sie vomStaate eingesetzt werden. Hierfür können Gewerbegerichte,wenn sie unparteiisch und sachkundig sind, von grofsemNutzen sein.
3. Ganz anderer Natur aber sind in dritter Linie dieFragen, welche nicht die Anwendung bestehender, sondern dieFestsetzung künftiger Arbeitsbedingungen: Lohn, Arbeitszeit etc.angehen. „Allgemeine (auch Grafschafts-)F rage n." Hierhandelt es sich nicht um bestimmte Personen, sondern um dieArbeitgeber und die Arbeiter einer Industrie, eines Bezirkes alssolche. Diese Fragen sind wirtschaftliche und lassensich nach der heutigen Wirtschaftsordnung wie alle Fragenzwischen Käufern und Verkäufern nur auf dem Wege deswirtschaftlichen Kampfes lösen; derjenige siegt, der am läng-sten des anderen entbehren kann. Der Kampf ist Machtab-wägung; der Sieger ist der Berechtigte und von keiner Seiteist zu verlangen, dafs sie etwas nachgebe, wozu sie nicht ge-zwungen werden kann. Im Gegensatz zu den vorgenanntenStreitigkeiten handelt es sich hier nicht um Rechtsprechung,sondern um Rechtssetzung. Solche aber erfolgt, woes keine über den Parteien stehende Autorität giebt, alle-mal auf dem Wege des Vertrages, wie z. B. das Völker-recht zeigt. Vertrag zwischen gleichberechtigtenParteien ist der Grundtypus aller jener zur Entscheidungdieser Fragen ausgebildeten Methoden z. B. des Schieds-gerichtes der Lohnskala, des Einigungsamtes u. s. w. Sobaldnämlich die beiden Parteien lediglich ihre Interessen zu Rateziehen, so werden sie sich fragen, ob die Funktion desKampfes, die Maehtabwägung, nicht ebensogut durch mensch-liche Einsicht verrichtet werden kann, ähnlich wie man die