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manche, die schwächeren sogar in dem ersten organisations-losen; aber gerade die allerwichtigsten sind in die letztereriode, die des gewerblichen Friedens, bereits übergegangen.
II.
Die Textilgewerbe.
Die Festsetzung der Arbeitsbedingungen auf dem Wegevon Verhandlungen ist nicht neu. Wo die Arbeitgeber beiGewerben, welche der Schärfe der Konkurrenz wenig aus-gesetzt sind, sich zur Anerkennung der Gleichberechtigungfrüh herbeiliefsen, erscheint die sonst zwischen beiden Stufensich breit ausdehnende Periode des Kampfes abgekürzt, soz. B. überall bei dem Setzergewerbe. Die Preislisten derLondoner Setzer werden seit mehr als einem Jahrhundertdurch Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeiternvereinbart; ähnliches erwähnten wir oben von der Teppich-fabrikation; für weitere Beispiele verweisen wir auf Bren-tanos „Arbeitergilden der Gegenwart" II, S. 267 ff. Besondersinteressant ist dieselbe Gewohnheit in der Seidenweberei, weilsie unmittelbar an das alte Gewerberecht anknüpft, welches fürdiese Industrie durch die sogenannten Spital fiel d sgesetze ver-längert worden war. In Zusammenkünften zwischen Vertreternvon Arbeitgebern und Arbeitern wurden hier im Anfange desJahrhunderts die Lohnlisten ausgearbeitet, welche durch obrig-keitliche Bestätigung sodann für beide Teile autoritative Krafterhielten. Auch ist die Seidenindustrie die erste, die nachWegfall der genannten Gesetze zu einer eigentlichen Einigungs-kammer gelangte. Der „Macclesfield Silk Trade Board",welcher 1849 errichtet wurde, war der Vorläufer der Mim-