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2 (1890)
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sind, sich bald auf Verletzung bestehender, bald Festsetzungkünftiger Arbeitsbedingungen beziehen, war den Gründernder Kammer nickt klar bewufst. Trotzdem führte die Naturder Sache auch bereits hier zu verschiedenartiger Behand-lung. Im ersteren Falle nämlich ist eine Art gerichtlicherUntersuchung unumgänglich, indem rechtliche oder thatsäch-liche Behauptungen aufgestellt und bestritten werden; z. B. dieArbeiter behaupten, durch eine bestimmte Handlungsweise desArbeitgebers seien die übereingekommenen Arbeitsbedingungenverletzt worden etc. Für die Feststellung derartig bestrittenerThatsachen war bereits in Nottingham ein besonderes Verfah-ren vorgesehen, indem zuerst die Schriftführer der Kammer,sodann ein Untersuchungsausschufs, aus zwei Arbeitern undzwei Arbeitgebern bestehend, den Sachverhalt zu prüfenhatten. Allerdings war gegen seine Entscheidungen ursprüng-lich Berufung an die Kammer möglich, während doch zurFeststellung von Thatsachen jedenfalls eine gröfsere Ver-einigung nicht so geeignet ist als wenige sachkundige Männer.Daher hat später auch hier die Erfahrung dazu geführt, der-artige Streitigkeiten, die man als die des individuellen Fallesbezeichnete, dem engeren Ausschufs zur endgültigen Entschei-dung zu überlassen, wenn nötig, durch Ernennung eines Un-parteiischen.

4. Nach mehr als zwanzigjährigem Bestände ist die Not-tinghamer Einigungskammer zeitweilig zusammengebrochen.Die Wirkerei befand sich nämlich in aufserordentlichem Ge-schäftsrückgange seit Beginn der achtziger Jahre. Die Gewerk-vereine waren überlastet mit unbeschäftigten Mitgliedern. Dieälteren Firmen der Stadt hatten zwar zunächst das Bestreben,die alten Einrichtungen fortbestehen zu lassen; noch 1886setzte die Einigungskammer eine Lohnverminderung von 10 %fest. Aber kleinere Unternehmer auf dem Lande beobach-