- 333 —
beiden erledigt wurde, war keine Lohnerhöhung, sondern eineVerkürzung der Arbeitszeit (1872).
A. Der gemeinsame ständige Ausschufs (joint eommittee).
Diese ersten Verhandlungen hatten den Erfolg, beideSeiten zum Bewufstsein des Bestehens allgemeiner, gegen-seitig anerkannter Arbeitsbedingungen zu bringen. Einigteman sich auf eine Lohnerhöhung von 10 %>, so setzte diesnatürlich ein feststehendes System der Löhnung voraus.Wenn jede der Parteien ihren Vorteil darin suchte, aufdie Festsetzung der Arbeitsbedingungen möglichst zu ihrenGunsten einzuwirken, so mufste es in beiderseitigem Interesseerscheinen, das einmal Festgesetzte dem Kampfe zu ent-ziehen. Diesem Bedürfnis entsprang der zwischen Gruben-besitzern und Bergleuten vereinbarte ständige Ausschufs (jointeommittee), welcher die Fortbildung des zur Verhandlungder Fragen des individuellen Falls bereits im MundellaschenStatut vorgesehenen Untersuchungsausschusses ist, mit welchemer jedoch geschichtlich nicht zusammenhängt.
Hier also, wie in der Baumwollenindustrie Lancashires,setzte die Entwicklung zunächst an der Entscheidung derStreitfragen des einzelnen Falles ein. Wie unabhängig sieaber in beiden Gebieten erfolgt ist, geht daraus hervor, dafsdie zu diesem Zwecke getroffene Einrichtung in der Kohlen-industrie denselben Namen führt wie das mit der ent-gegengesetzten Funktion betraute Organ der Arbeiter- undArbeitgebervereine Lancashires. Der gemeinsame Ausschufsin Northumberland und Durham entscheidet Fragen deseinzelnen Falls wie die Sekretäre der Vereine in Lancashire .Der gemeinsame Ausschufs in Lancashire verhandelt all-gemeine Fragen, welche der gleichnamigen Einrichtung derKohlenindustrie gar nicht unterfallen.