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2 (1890)
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trag und Gewohnheit festgestellt sind, ein Rechts Verhältnis,d. h. auf beiden Seiten Pflichten und Rechte begründen unddafs ihre Beobachtung daher nicht lediglich von dem gutenWillen der einen Seite abhängt.

Die Zusammensetzung der Ausschüsse ist folgende: SechsArbeiter werden von dem Gewerkverein, sechs Arbeitgeber vondem Verein der Grubenverwaltungen als Beisitzer erwählt.Dieselben einigen sich auf einen Vorsitzenden, von dem, so-bald man in allen Fällen zu endgültigen Entscheidungenkommen will, bei Stimmengleichheit der Ausschlag gegebenwird. Ursprünglich versah Herr B. Forster, ein Arbeitgeberaus Northumberland , dies Amt für seine Grafschaft. Derselbeglaubte jedoch, weil er in gewisser Weise zugleich Partei sei,sich der ausschlaggebenden Stimme enthalten zu müssen, waszu Unzuträglichkeiten führte und nicht selten eine Entschei-dung verhinderte. Seit 1876 einigten sieh daher die beidenVereine dahin, einen Juristen zum Vorsitzenden zu erwählen;die mangelnde Sachkenntnis erwies sich um deswillen alswenig bedenklich, weil Fälle, die zur Stimmengleichheit derBeisitzer führen, gewöhnlich zu einer sehr eingehenden Er-örterung Anlal's gegeben haben; dagegen ist völlige Unpartei-lichkeit der entscheidenden Stimme in hohem Grade wichtig,ja für das Dasein der ganzen Einrichtung auf die Dauerunentbehrlich. Seit der genannten Zeit versieht der Graf-schaftsrichter E. Maynell das Amt des Vorsitzenden fürNorthumberland wie für Durham und haben seit seiner Amts-führung die Entscheidungen des Ausschusses an Gleichmäfsig-keit der angewandten Grundsätze bedeutend gewonnen.

Die Verhandlungen gehen in folgender Weise vor sich.Anträge müssen schriftlich angebracht und dürfen nicht vonPrivatpersonen, sondern nur durch Vermittlung der Beamtender beiderseitigen Vereine gestellt werden. Auf Seiten der