Arbeiter wie der Arbeitgeber wird je eine Geschäftsrolle ge-bildet, welche vier Tage vor der Sitzung der andern Seite mit-zuteilen ist; die Fälle werden abwechselnd von der einen undder andern Seite zur Verhandlung gebracht. Der Ausschufsprüft bei jedem Fall zunächst seine Zuständigkeit und weist,wie ich aus dem erwähnten Buche ersehe, sehr häufig Fragenals „Grafschaftsfragen" von sich. Erklärt er sich für zuständig,so entscheidet er in vielen Fällen sofort, nämlich dort, wodie Thatsachen klarliegen. Wo Beweiserhebung notwendigist, kann der Ausschufs zwar selbst Zeugen vernehmen undAktenstücke sich vorlegen lassen. Weit häufiger jedoch wer-den zwei Berichterstatter, von jeder Seite einer, ernannt,welche, ähnlich den Sekretären in Lancashire , an Ort undStelle sich begeben, um die notwendigen Erhebungen zumachen. Sie legen sodann in der nächsten Sitzung ihrenBericht vor, auf Grund dessen die Entscheidung erfolgt.Manchmal aber auch betraut der Ausschufs jene beiden mitder endgültigen Erledigung der Sache; sie erhalten damit dieStellung von Schiedsrichtern. Für den Fall, dafs sie sichnicht einigen können, wird ein dritter jJnparteiischer ernannt;derselbe wird in Nortkumberland vom Vorsitzenden des Aus-schusses bezeichnet; in Durham ist es gemäfs den Statutender Grafschaftsrichter, also zur Zeit Herr Maynell, der Vor-sitzende selbst. Nicht selten, in weniger wichtigen Fällen,bestimmt auch der Ausschufs einfach einen Sachverständigen,der die Sache entscheiden soll. Er besitzt also grofse Frei-heit in der Wahl seiner Mittel.
Für Änderungen seiner Statuten ist der Ausschufs autonomund kommen solche in der That fast alljährlich vor. Hervor-zuheben ist, dafs beide Parteien zu gleichen Teilen die Kostender Einrichtung tragen, — eine Bestimmung, worin sich dieGleichberechtigung beider ausspricht.
v. Schulze-Gaevernitz, Zum soc. Frieden. II. 22