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Wenn ein Beisitzer in einer Frage persönlich Partei ist,so darf er sich an der Abstimmung nicht beteiligen; in diesemFalle mufs auch ein Mitglied der andern Seite sieh der Stimmeenthalten. In vielen Fällen kommt es überhaupt nicht zurAbstimmung, weil die Verhandlungen den Charakter einerpersönlichen Besprechung bewahrt haben. Häufig erkläreneinzelne Mitglieder, dafs sie persönlich eine Sache in Ordnungbringen würden, so besonders die Vertreter der Arbeiter beiBeschwerden der Arbeitgeber. Denn als Beamte des Gewerk-vereins können sie den einzelnen Arbeiter einfach auffordern,den Beschwerdegrund abzustellen. In solchen Fällen vertagtder Ausschufs die Beschlufsfassung.
Um die das Arbeitsverhältnis beherrschenden Regeln aufden einzelnen Fall anzuwenden, ist es notwendig, dafs solcheRegeln überhaupt vorhanden sind. Es erhebt sich hier dieSchwierigkeit, dafs die in den Bergwerken zu leistenden Ar-beiten bei ihrer wechselnden Natur in einer Liste sich nichtzusammenstellen lassen, welche die Löhne für jede einzelneVerrichtung zahlenmäfsig angäbe. Das System der die Arbeitbeherrschenden Grundsätze ist aber in den Bergwerksbezirkengewohnheitsmäfsig festgestellt und haben zu dieser Feststellungdie Verwaltungsausschüsse durch ihre langjährige Rechtsprechungin hohem Mafse beigetragen. Ein Überblick über dasselbe lehrtdie Mannigfaltigkeit der den Ausschüssen unterfallenden Auf-gaben ermessen.
Der Bergbau in den bezeichneten Grafschaften ist durchden Grundsatz der Arbeitsteilung in hervorragendem Gradebeherrscht. Die Arbeiter zerfallen in sieben Hauptklassen,die sich in zahlreiche Unterabteilungen gliedern. Die wich-tigsten Arbeiter sind die „Häuer", d. h. die eigentlichen Berg-leute, welche ausschliefslich mit dem Heraushauen der Kohlezu thun haben. Für sie herrscht, wie sogleich zu zeigen ist,