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2 (1890)
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der Grundsatz, der in gewissem Grade für die gesamte eng-lische Industrie gilt, die Produktion nicht durch Herab-drückung des Lohnes, sondern durch Stärkung der Intensitätder Arbeit zu fördern. Die Löhne aller übrigen Klassenrichten sich nach den ihren; aber während für sie Stücklöh-nung gilt, werden die meisten andern nach der Zeit bezahlt.Alle Klagen also, welche die Löhnung der letzteren Klassenbetreffen, hat der gemeinsame Ausschufs auf den zu berechnen-den Durchschnittstagesverdienst der Häuer zu prüfen und, jenachdem sie in dem gewohnheitsmäfsigen Verhältnis zu dem-selben stehen oder nicht, abzuweisen oder zuzusprechen. Umeinen Begriff von der Schwierigkeit dieser Aufgabe zu geben,sei folgendes erwähnt. Die zweite Klasse, welche die unterTage aufser den Häuern beschäftigten Arbeiter umfafst, ent-hält 32 Unterarten, 19 von Erwachsenen und 13 von Knaben.Zur dritten Klasse gehören die höher als die Bergleute be-zahlten Arbeiter, Aufseher u. s. w., ebenfalls mit den ver-schiedensten Löhnen. Die vierte Klasse umfafst gar in 37 Unter-arten Arbeiter, die an Tage beschäftigt sind, die fünfte undsechste Klasse besser bezahlte Arbeiter, Maschinenarbeiter undsolche, die zum Teil dem Gewerkverein derMaschinenbauer"angehören; die letzteren stehen aufserhalb der von den Berg-leuten getroffenen Abmachungen. In letzter Linie kommendie eigentlichen Tagelöhner. Alle diese Arbeiter erkennenmit der bezeichneten Ausnahme die Rechtsprechung des gemein-samen Ausschusses an, die ihre Löhne in dem gewohnheits-mäfsigen Verhältnis zueinander erhält. Übrigens werden auchfür sie mehr und mehr Stücklöhne eingeführt. Alle dieseLöhne richten sich nach dem Durchschnittslohn der Häuer.Erhalten z. B. die Häuer 5 °/o Lohnerhöhung, so werden

sämtliche andere Löhne, seien es Stück- oder Zeitlöhne, um

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