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schaftsfrage und käme einer allgemeinen Lohnerhöhung oder-herabsetzung gleich. Dagegen kann er im einzelnen Falleden Arbeitern höhern Lohn zusprechen, beziehungsweise ihrenLohn vermindern auf Grund davon, dafs derselbe höher oderniedrer als der Durchschnittslohn sei, der für diese Art derArbeit in der Grafschaft gezahlt werde. Da nun aber indiesen Fragen eine mathematische Genauigkeit nicht zu er-reichen ist, so bestimmen die Statuten des gemeinsamen Aus-schusses, dafs in den Stücklöhnen der Häuer eine Änderungnur dann verlangt werden könne, wenn nachgewiesen würde,dafs dieselben um 5 °/o höher oder niedriger als die für dieseArbeit gewährte Durchschnittslöhnung seien.
Hieraus folgt, dafs nicht nur in verschiedenen Gruben,sondern sogar in derselben Grube die verschiedensten Löhneherrschen. So schwankten z. B. in zwei benachbarten Grubendie Löhne von 1 sh. 2 1 /2 d. bis 2 sh. die Tonne. Auchwechselt der Tagesverdienst durchaus, z. B. bewegt sich der-selbe in den angeführten Gruben zwischen 3 sh. 6 d. und4 sh. 9 d.; besondere Schwierigkeiten scheinen also als Grundabsolut höherer Bezahlung angesehen zu werden.
Fälle, in denen es sich um Lohnfestsetzungen dieser Arthandelt, sind bei weitem die zahlreichsten unter den an dengemeinsamen Ausschufs gelangenden. Beispiele sind folgende:die Arbeiter verlangen höheren Lohn wegen eindringendenWassers, wegen verminderter Höhe des Flötzes, deswegen,weil eine für die Grafschaft ausgesprochene Lohnerhöhungihnen nicht zu teil geworden sei. Die Arbeitgeber verlangenLohnverkürzung deswegen, weil der Flötz „gebrochen" werde,d. h. die Gänge fertig ausgearbeitet und die Pfeiler nunmehrnur auszusprengen seien, weil die Kohle weicher und damitdie Arbeit leichter werde; sie fordern Anpassung bestimmterLöhne an eine für die Grafschaft ausgesprochene Lohnherab-