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Statuten des gemeinsamen ständigen Aus-schusses für Northumberland . März 1877.
1. Der Gegenstand des Ausschusses soll sein die Be-sprechung aller Fragen (aufser solchen, die man Grafschafts-fragen nennt und die das Gewerbe im allgemeinen angehen) \als da Löhne, Arten der Arbeit und alle andern Gegenständebetreffen, wie sie von Zeit zu Zeit in den Gruben sich erhebenund der Erwägung des Ausschusses durch die betreffendenParteien unterstellt werden sollen. Derselbe soll alle Streit-fragen besprechen, Beweise erheben und seine Entscheidungsoll endgültig sein.
2. Der Ausschuf's besteht aus sechs Vertretern, weicheder Gewerkverein der Bergleute, und sechs, welche der Vereinder Grubenbesitzer ernennt; ein Vorsitzender soll jährlichdurch beide Vereine bezeichnet werden, der stimmberechtigtsein soll.
3. Es soll keine Verhandlung stattfinden, wenn nichtwenigstens je drei Vertreter der beiden Vereine anwesend sind.
4. Jede Partei zahlt ihre eignen Kosten.
5. Ist irgend eine Veränderung oder Erweiterung dieserRegeln gewünscht, so soll von einem solchen Antrage in derSitzung, die der Beratung dieser Veränderung vorhergeht,bereits eine Mitteilung gemacht werden.
6. Ist irgend ein Mitglied in einer zu behandelnden Frage
1 Dies der Unterschied von der Einigungskanuner. So heifst es in denStatuten der mittlerweile zusammengebrochenen Einigungskammer für diechemische Industrie Nordenglands: „Die Kammer soll über Lohnfragenund alle anderen Gegenstände, welche die gegenseitigen Interessen derArbeiter und Arbeitgeber angehen, entscheiden". Ähnliches bestimmtendie Statuten der Einigungskammer für die Wirkerei in Nottingham: „irgend welche Fragen". Hierin liegt die Schwäche dieser Einrichtung.