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2 (1890)
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Gegenpartei in gleicher Weise erwidert. Sodann folgt Be-weisaufnahme, Kreuzverhöre der Zeugen u. s. w., endlichII Schlufsplaidoyer der Parteien.

Allein trotz der äufseren Form einer Gerichtsverhandlungberuht das Schiedsgericht, wie schon das römische Hechtlehrt, auf dem Schiedsverträge zwischen den Parteien.Nicht eine dritte über den Parteien stehende Autorität stellthier, wie früher, die Arbeitsbedingungen fest. Im Gegenteil,mit fortschreitender Entwicklung wird die zunächst leererechtliche Form des Arbeitsvertrages mehr und mehr mitdem thatsächlichen Inhalt gefüllt. Wir sahen, wie die Lohn-steigerungen im Beginn der siebziger Jahre durch Vertragder beiderseitigen Vereine herbeigeführt wurden. Alljährlichwerden seitdem unwichtigere Seiten der Arbeitsbedingungen,welche der gemeinsame ständige Ausschufs als Grafschaftsfragenvon sich gewiesen hat, inallgemeinen Zusammenkünften", d. h.durch Vereinigung gröfserer Abordnungen der beiden Parteienvertragsmäfsig erledigt. Ein ähnlicher Vertrag liegt jedemSchiedsgerichte zu Grunde: auch hier Verhandlungen seitensBevollmächtigter und Vertragsschlufs über künftige Arbeits-bedingungen, mit dem Unterschiede nur, dafs der materielleInhalt des Vertrages dem Ermessen eines Dritten ganz oderteilweise anheimgestellt wird. Die Unterwerfung unter denSchiedsspruch beruht auf dieser vertragsmäfsigen Festsetzung;dies zeigt sich insbesondere darin, dafs nicht selten die Par-teien gewisse Punkte, über welche sie einig sind, demSchiedsrichter entziehen. So wurde z. B. festgesetzt, dafsderselbe innerhalb bestimmter Grenzen den Lohn festsetzen,dafs er von einem bestimmten Normaljahre ausgehen undseinen Entscheid durch Vergleichung der heutigen Lohnver-hältnisse mit den damaligen gewinnen solle. Derartige Be-schränkungen wurden z. B. durch schriftlich abgeschlossenen