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2 (1890)
Seite
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Vertrag dem Schiedsgerichte des Herrn Wheeler 1875 inCumberland zu Grunde gelegt. Auch wird häufig im Schieds-verträge die Zeit, für die der Schiedsspruch gelten soll, fest-gestellt.

Infolge seines vertragsmäfsigen Charakters ist es Voraus-setzung des industriellen Schiedsgerichtes, dafs beide Seitendie entsprechenden Organe der Willensäufserung und -Ver-pflichtung besitzen, d. h. in Vereinen organisiert sind. Daherist dasselbe unmöglich, wo der Arbeiter einzeln dem Arbeit-geber gegenübersteht. Wie könnte man Tausende und Zehn-tausende im voraus verpflichten, sich einem Schiedssprüchezu unterwerfen? Am Ende bliebe es jedem einzelnen mög-lich sich nicht als gebunden zu erklären, so dafs man amSchilds nicht weiter als im Anfang wäre. Wo dagegen die Ar-beiter organisiert sind, sorgt der Gewerkverein für die Durch-führung des Schiedsspruches. Obgleich in der englischen In-dustrie Hunderte solcher Schiedssprüche vorgekommen sind, istdie Durchführung derselben kaum jemals in Frage gestellt,niemals der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet worden.Es zeigt sich hier auch die Bedeutung der öffentlichen Mei-nung. In der von ihr geübten Macht liegt die wichtigtseGewähr für die Innehaltung des Schiedsspruches. Gericht-liche Klagbarkeit, wie sie nach den von Sir Rupert Kettleaufgestellten Regeln für das Schiedsverfahren, sowie nach demsogenannten Mundella-Akt 1 erreichbar ist, erweist sich demgegenüber von geringer Bedeutung.

1 Der sogenannteMundella-Akt" von 1872 ermöglicht, dafs Arbeiter iund Arbeitgeber für die Zukunft alle entstehenden Lohnstreitigkeiten jeinem Schiedsgerichte zu unterwerfen sich verpflichten. Das Gesetz hatkeine praktische Anwendung gefunden. Beziehentlich der rechtlichen jErzwingbarkeit eines Schiedsspruches steht die Vertretungsbefugnis derVorstände des Gewerkvereins für jedes einzelne Mitglied statutenmäfsigfest und wird durch Beitritt zum Verein anerkannt. Jedoch ist die ge-