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so finden wir, dafs sie alle in letzter Linie auf die Macht-verhältnisse zurückgehen.
1. Dies gilt zunächst von dem Grundsatz, dafs der Lohnin einem gewissen Verhältnis zu der Höhe des Durchschnitts-gewinnes steht. Bei hohem Gewinn steigt die Nachfrage desArbeitgehers nach Arbeit. Der Arbeiter ist daher in einerrelativ starken Position. Umgekehrt läfst ein sinkender Ge-winn dem Arbeitgeber den Arbeiter als entbehrlich erscheinen,und es giebt eine Grenze, an der er lieber zu produzierenaufhört als eine Lohnerhöhung zu bewilligen. Es entsprichtalso den die Lohnbildung beherrschenden Gesetzen, wenn man,wie in England bei Schiedsgerichten allgemein, die Löhne ingewissen Grenzen den Gewinnveränderungen folgen läfst. Wasaber ist der Durchschnittsgewinn? Seine mathematische Be-stimmung ist mit den allergröfsten Schwierigkeiten verbunden,ja meist geradezu unmöglich. Da aber der Gewinn mit denVerkaufspreisen zu steigen pflegt, hilft man sich in derKohlenindustrie damit, an Stelle des Durchschnittsgewinns denDurchschnittsverkaufspreis der Kohle zu setzen, der,wie man annimmt, mit jenem in einem festen Verhältnissteht. Die übrigen aufser dem Lohne die Produktionskostenmitbestimmenden Elemente (z. B. Kapitalzins, die Abgaben anden Grundherrn, Kosten der Maschinerie u. s. w.) werdenhierbei als gleichbleibend angenommen.
Dieser Durchsehnittsverkaufspreis ist natürlich nicht nachAngaben der Arbeitgeber festzusetzen, da diese damit denAusgang des Schiedsgerichtes in der Hand hätten. Vielmehrwird er heute durch Vertrauensmänner beider Parteien fest-gestellt, welche die Bücher bestimmter Firmen prüfen, aber,eidlich zu Stillschweigen verpflichtet, nur das Resultat ihrerBerechnungen mitteilen.
Schon bei dem ersten Schiedsgerichte in der Kohlen-