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Act" von 1873. In späteren Schiedsgerichten machen ihrer-seits die Arbeiter darauf aufmerksam, dafs mit Einführungder doppelten Schicht und infolge ihrer aufsergewöhnlich ge-steigerten Arbeitsleistung die Produktionskosten gesunkenseien, indem die stehenden Ausgaben sich auf eine vermehrteProduktion verteilten. Also auch hier der Gedanke, dafs derGewinn für die Löhne entscheidend sei, was auch unmittelbarausgesprochen wird.
Auch in dem Hüttengewerbe ist der Preis des Erzeug-nisses des Walzeisens für die Löhne entscheidend, womit z. B.vor David Dale 1877 wie 1878 Arbeiter und Arbeitgebersich zufrieden erklären. Aber auch hier finden sich danebennicht wenig Bezugnahmen auf verminderte oder vermehrteProduktionskosten, wodurch trotz gleichbleibender Marktpreiseder Gewinn gesunken oder gestiegen sei. Insbesondere wirdhier auf Schwankungen des Preises des Roheisens von beidenSeiten hingewiesen. Von demselben Gedanken gehen dieArbeitgeber aus, wenn sie bei einer Forderung auf Lohnherab-setzung geltend machen, dafs der Preis zwar nicht ent-sprechend gesunken sei, dagegen infolge von Geschäftsstockungweniger als früher verkauft werde. Auch hier ist die Be-weisführung stillschweigend dahin zu ergänzen, dafs infolge-dessen der Gewinn gesunken sei, daher die Löhne herab-gesetzt werden miifsten. (Gutachten der Herren Williams undMundella 1876 in der Eisenindustrie.)
Es ist klar, dafs die bezeichneten Grundsätze nur dannleitend sein können, wenn man von einem gegebenen Ver-hältnis zwischen Lohn und Verkaufspreis (bezw. Gewinn) aus-geht. Für die Kohlenindustrie war dies die Zeit vor demSteigen der Löhne 1871. Gerade die Frage, welches dieserAusgangspunkt sein soll, ist für den Schiedsspruch entschei-dend, sodafs hierüber am schwersten eine Einigung zu er-