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legislative Zweck: Einwirkung auf die Gesetzgebung im Sinnevon Arbeiterschutz u. s. w. In dritter Linie erst kommt dieVerteidigung der Rechte des Arbeiters gegenüber den Arbeit-gebern.
Bereits im folgenden Jahre, Ende 1873, wurde durch Über-einkunft mit den Arbeitgebern ein gemeinsamer ständiger Aus-schufs gegründet, welcher seitdem ununterbrochen bestanden hat.Sein Zweck ist Entscheidung der Streitfragen des individuellenFalles, derselbe wie in den benachbarten Kohlenbezirken.Der einzige Unterschied ist der, dafs in gewöhnlichen Fällenein Vorsitzender mit ausschlaggebender Stimme fehlt, viel-mehr die sechs Vertreter der Arbeiter mit denen der Arbeit-geber die Sache durch Besprechung entscheiden. Nur wennsie sich nicht einigen können, was in etwa einem Drittel derbehandelten Fälle eintritt, wird ein Unparteiischer — meistein Jurist der Gegend — zum Schiedsrichter ernannt.
Entsprechend seiner Natur kann der Ausschufs die durch-schnittliche Lohnhöhe nicht verändern, ebensowenig die Ver-hältnisse der verschiedenen Lohnklassen zueinander. Dagegenkann er auf Lohnerhöhung oder -herabsetzung im einzelnen Falldann erkennen, wenn der für eine bestimmte Arbeit bezahlteBetrag nicht mehr dem dafür feststehenden Durchschnittslohneentspricht infolge von Veränderung der natürlichen Bedingungen,unter denen die Arbeit sich vollzieht. Das Einvernehmenzwischen Arbeitgebern und Arbeitern scheint hier ein solcheszu sein, dafs Streitfälle seltener an den gemeinsamen Aus-schufs gelangen als in der Kohlenindustrie. Seit seiner Ent-stehung bis Ende 1888 hat er im ganzen nur achtzigSitzungen abgehalten, in denen 400 Fälle verhandelt wurden.In den sieben Jahren von 1874—1880 fanden im ganzen 40,dagegen in den von 1882—1888 nur 32 Sitzungen statt. Be-sonders scheint zu dieser Verminderung der an den Aus-