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2 (1890)
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schiii's gelangenden Streitfragen die genaue Prüfung beizutragen,welche der Gewerkverein der Sache zu teil werden läfst, be-vor er sie jenem unterbreitet.

Wenn ein Arbeiter Grund zur Beschwerde zu habenglaubt, so mufs er zunächst seinei Loge (Zweigverein) denFall unterbreiten. Diese hat, falls sie auf Untersuchungdie Beschwerde für begründet hält, eine Abordnung an denGeschäftsführer der betreffenden Grube zu senden. Da dieArbeitgeber nicht nur die Abordnungen empfangen, sondernmit ihnen freundlich und sachlich zu verhandeln pflegen, sowird hierdurch schon die Mehrzahl der Fälle beigelegt. Nurunter der Voraussetzung, dafs dieser Schritt geschehen underfolglos geblieben ist, kann der Ausschufs des Bezirksvereinsan den des Gesamtvereins, der in Saltburn-by-the sea seinenSitz hat, die Sache weitergeben. Es hat dies in der Formeines ausführlichen Schriftsatzes zu geschehen, und erst wenndiesen die Centraibehörde genau geprüft und für die Kenntnis-nahme des gemeinsamen Ausschusses als geeignet erfundenhat, unterbreitet sie diesem den Fall, nicht im Namen desBeschwerdeführers, sondern im eigenen Namen.

Auch in der Entscheidung der allgemeinen Fragen be-steht die gröfste Ähnlichkeit mit den in den Kohlenbezirkenherrschenden Gewohnheiten. Hier wie dort werden solchenicht durch den gemeinsamen Ausschufs entschieden, sonderndurch gröfsere Vereinigungen von Arbeitervertretern undArbeitgebern ohne Abstimmung beraten und vereinbart. InCleveland pflegen sogar alle beteiligten Firmen bei diesen Ver-sammlungen vertreten zu sein. Die Geschichte der jüngstenLohnregelung zerfällt auch hier in dieselben drei Abschnitte:der erste während des Geschäftsaufschwunges im Anfang dersiebziger Jahre ist durch vertragsmäfsige Lohnerhöhungen, derzweite seit 1873 durch Schiedsgerichte bezeichnet; seit 1879