— 387 —
woraus sich seine eigentümliche Form ergiebt. Im Jahre 1869wurde für die Eisenindustrie Nordenglands eine solche Schieds-und Einigungskammer zur Schlichtung aller entstehendenArbeitsstreitigkeiten gebildet. Von jedem beitretenden Eisen-werke wurde je ein Vertreter des Arbeitgebers und einer derin der Hütte beschäftigten Arbeiter zur Kammer abgeordnet,ohne Rücksichtnahme auf die bestehenden Vereine, was bisauf den heutigen Tag beibehalten ist. Der hierin liegendeUnterschied von ähnlichen Einrichtungen, welche oben be-trachtet wurden, ist nicht so grofs, als es auf den ersten Blickscheinen möchte. Denn die von den Arbeitern der einzelnenWerke erwählten Vertreter werden Vertrauensmänner desGewerkvereins sein, von welchem die Durchführung der Ent-scheidungen der Kammer allein abhängt. Da aber die that-sächlich miteinander verhandelnden Organisationen der Arbeiterund Arbeitgeber als solche unerwähnt bleiben, so nehmen dieMitglieder der Kammer zu Unrecht eine Art schiedsrichter-licher Stellung ein, während sie in der That nichts als Parteiensind. Sodann ist infolge der erwähnten Einrichtung die Zahlder in der Kammer vertretenen Arbeiter eine geringere, alsdort, wo der Gewerkverein selbsthandelnd auftritt. Es sollennicht mehr als 25% aller in der Eisenindustrie beschäftigtenArbeiter für die Kammer Beiträge zahlen; trotzdem ist aner-kannt, dafs ihre Entscheidungen in Lohnfragen für alle mafs-gebend sind.
Wie gesagt, hatte man die Schlichtung aller sich er-hebenden Fragen der Kammer übertragen. Aber die Erfahrungzeigte auch hier, dafs die zwischen Arbeiter und Arbeitgebersich erhebenden Streitigkeiten zwiefacher Natur sind und alssolche verschiedener Behandlung bedürfen. Die „Fragen desindividuellen Falles" auf dem Wege des Kampfes zu ent-scheiden, ist unvernünftig, weil es sich um die Anwendung
25*