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2 (1890)
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feststehender Regeln handelt; die Feststellung dieser Regelnselbst dagegen ist nach der heutigen GesellschaftsordnungSache des wirtschaftlichen Kampfes, wie er sich überallzwischen Käufer und Verkäufer abspielt; seine Vermeidung*nichts als vernunftgemäfse Vorherbestimmung des Ergebnisses,welches der Kampf haben würde. Es ist interessant zubeobachten, wie der bezeichnete Unterschied sich der Praxisder Schieds- und Einigungskammer für Nordengland auf-drängte. Für die Fragen erster Art wurde ein Ausschufs von10 Mitgliedern, 5 Arbeitern und 5 Arbeitgebern, welcher imFall der Stimmengleichheit der Kammer die Sache unterbrei-tete, nach der Art des in Nottingham von Mundella eingeführtenUntersuchungsausschusses gewählt. Es erwies sich aber wei-ter, dafs hier, wo es sich meist um Feststellung von That-fragen handelt, wenige sachkundige Männer brauchbarer sindals eine vielköpfige Versammlung. Daher wurde 1883 der-jenige Sehritt gethan, welcher Ausschufs und Kammer that-sächlieh in zwei Behörden spaltete: dem Ausschusse wurdedie Befugnis beigelegt, die bezeichneten Fragen endgültig*zu entscheiden. Zu diesem Zweck erwählt er nunmehr einenUnparteiischen, welcher dann eintritt, wenn die Mitgliedersich nicht einigen können. Jede Berufung an die Kammerist ausgeschlossen. Das gleiche Bedürfnis also führte zur Ein-richtung eines ähnlichen Verwaltungsausschusses wie in derKohlenindustrie trotz verschiedenen Ausgangspunktes.

Auch die Art des Verfahrens ist dieselbe. Bevor eineSache an den Ausschufs kommt, hat der Vertreter derArbeiter beziehungsweise des Arbeitgebers des einzelnenWerkes mit dem der gegenüberstehenden Partei zwecks fried-licher Schlichtung zu verhandeln; für diese Besprechungen istin den gröfseren Werken eine bestimmte Stunde in der Wochefestgesetzt. Auf diesem Wege wird die Mehrzahl der auf-