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2 (1890)
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tauchenden Fragen beigelegt; nur wo dies nicht möglich ist,wird der Fall dem Schriftführer der Arbeiter, beziehungsweiseArbeitgeber unterbreitet. Jede der beiden in der Kammervertretenen Parteien nämlich erwählt aus ihrer Mitte einenSchriftführer, welcher ihre laufenden Geschäfte besorgt und diezu entscheidenden Fälle an den Ausschufs bringt. Der Aus-schufs aber untersucht, erhebt Beweise und fällt seinen Spruchganz wie der der Bergleute. Jede Unterbrechung der Arbeitaus Anlafs solcher Streitigkeiten ist ausgeschlossen.

Für allgemeine Fragen dagegen oder, wie es in denStatuten der Kammer heifst,eine allgemeine Lohnerhöhungoder -herabsetzung oder die Ernennung eines Schiedsrichters,der über solche Dinge zu entscheiden die Macht haben soll",ist der Ausschufs unzuständig und hat dieselben an dieKammer, d. h. die Vereinigung aller Vertreter der Arbeit-geber und Arbeiter, zu verweisen. Wenn hier durch Be-sprechung eine Verständigung nicht zu erzielen ist, so sinddie Parteien durch die Statuten verpflichtet, die Sache einemSchiedsrichter zu unterbreiten. Scheinbar ist hiermit einSchritt mehr zur friedlichen Erledigung von Arbeitsstreitig-keiten gethan als in den bisher behandelten Industrien.Jedoch ist dieser Unterschied kaum wesentlich. Einmal näm-lich steht es jeder Partei frei, ihre Teilnahme an der Kammerzu kündigen und sich so jener Verpflichtung zu entziehen.Andrerseits aber böte die Ernennung des Schiedsrichters, überwelchen die Parteien im einzelnen Fall sich zu einigen haben,eine weitere Handhabe, die friedliche Entscheidung zu ver-eiteln. Daher hängt es auch hier vom guten Willen derParteien ab, die Lohnfragen einem Schiedsgerichte zu unter-werfen oder nicht, und jene Bestimmung der Statuten istwenig mehr als eine moralische Verpflichtung. Dafs trotzdemseit dem Bestehen der Kammer alle, selbst die einschneidend-