liehen gewerblichen Lage geschlossene Übereinkunft. JeneUmstände, wie vermehrter Gewinn durch vermehrte Konsum-tion, Leere oder Fülle des Arbeitsmarktes etc. werden einfachdadurch berücksichtigt, dafs man den Ausgangspunkt der Skaladen veränderten Umständen vertragsmäfsig anpafst.
Gerade die Gewohnheit, den Lohn vertragsmäfsig festzu-setzen, hat zur Ausbreitung der Skalen geführt. Da einsolcher Vertrag nämlich immer eine gefährliche Sache ist, in-dem bei jedem Abschlufs die Möglichkeit des Kampfes imHintergrunde steht, so drängt sich die Notwendigkeit auf, fürbegrenzte Zeit den Verträgen bindende Kraft zu geben. Diesist um so mehr der Fall, wenn man den Inhalt des Vertragesdurch Schiedsgericht festgestellt hat; man kann nicht jedenMonat den Zeit und Geld kostenden Apparat in Anwendungbringen. Dort nun, wo wenigstens einer der Faktoren,welche die Parteien zur Forderung einer Lohnveränderungberechtigen, zahlenmäfsig festzustellen ist, läfst man denLohn diesem Faktor folgen und schliefst damit die aus Ver-änderung desselben sich ergebenden Streitfragen aus. Mankann in solchen Industrien damit die Lohnfrage für beschränkteZeit verbannen.
b) Der dem Arbeitgeber dadurch ermöglichten Willkür,dafs er Preise zum Zweck der Lohnfestsetzung macht, istdurch Ermittelung der wahren Verkaufspreise, nachdem sieerzielt worden sind, durch Unparteiische zu begegnen.
c) Was endlich den Einwand angeht, dafs die Schwankungendes Lohnes überhaupt für den Arbeiter ungünstig seien, soscheint er gegen die Skala selbst für die Zeit, als erausgesprochen wurde, nicht stichhaltig. Ein aus Wales be-rufener Zeuge berichtet, dafs in dem dortigen Ilüttengewerbe,das keine Skala habe, die Löhne ebenfalls um 30°/o während10—12 Jahren geschwankt hätten. Freilich hätten sie nicht